JudikaturOGH

1N557/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Dezember 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Wolfgang W*****, vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M***** Versicherungsanstalt, 8011 Graz, Neutorgasse 57, vertreten durch Dr.Lutz Hötzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 55.000,-- s.A., die mit der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25.Juni 1993, GZ 1 R 165/93-13 dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, über die Befangenheitsanzeigen der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ekkehard Schalich und Dr.Ernst Tittel den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Den Befangenheitsanzeigen wird stattgegeben.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien mit außerordentlicher Revision vorgelegte Rechtssache 7 C 2232/92 ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes zu 7 Ob 1034/93 angefallen. Die Mitglieder des 7.Senates, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ekkehard Schalich und Dr.Ernst Tittel haben gemäß § 22 GOG angezeigt, daß mit dem Kläger, der Richter des Landesgerichtes für ZRS Wien ist, über die üblichen dienstlichen Kontakte hinausgehende, sich in die private familiäre Sphäre erstreckende freundschaftliche Beziehungen bestehen. Durch diese gerichtsbekannte Tatsache könnte der Anschein der Befangenheit erweckt werden.

Da aufgrund des dargestellten Sachverhaltes bei der einen oder anderen Partei der Eindruck entstehen könnte, die persönliche Bekanntschaft mit dem Kläger sei nicht ohne Einfluß auf die Entscheidung geblieben, war der Befangenheitsanzeige stattzugeben.

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