JudikaturOGH

11Os153/93(11Os154/93, 11Os155/93) – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. November 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Hager, Dr. Schindler und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wimmer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franjo D***** und andere wegen des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach dem § 280 Abs 1 StGB über den von Franz A***** und Irmgard A***** gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen sowie über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Franz A***** und Irmgard A***** und Marko K***** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Linz vom 19. April 1993, GZ 32 Vr 1709/91-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Wiedereinsetzung wird verweigert.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Franz A***** und Irmgard A***** werden zurückgewiesen.

Über die Berufungen dieser beiden Angeklagten wird anläßlich des Gerichtstages zur Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Marko K*****erkannt werden.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten Franz A*****und Irmgard A***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurden unter anderem die Angeklagten Franz A***** und Irmgard A***** des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln als Beitragstäter nach den §§ 12, letzter Fall, 280 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Sogleich nach Urteilsverkündung meldeten beide die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Die Urteilsausfertigung wurde ihrem Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. H*****, am 11. August 1993 ordnungsgemäß zugestellt (361), die Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel endete am 25. August 1993. Gemeinsam mit der erst am 6. September 1993, also verspätet zur Post gegebenen Rechtsmittelausführung beantragte Rechtsanwalt Dr. H***** die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen im wesentlichen mit der Begründung, daß ihm in der Zeit vom 20. bis 30. August 1993 die aus medizinischer Sicht unbedingt geboten gewesene andauernde Betreuung seiner schwer erkrankten Ehefrau im Krankenhaus oblag. Damit wird aber ein unabwendbarer Umstand in der Bedeutung des § 364 Abs 1 Z 1 StPO, der es ihm unmöglich gemacht hätte, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, nicht dargetan; es wäre dem Verteidiger nämlich ohne weiteres zumutbar gewesen, ungeachtet der geltend gemachten psychischen und physischen Belastung für eine fristgerechte Rechtsmittelausführung durch einen Vertreter Sorge zu tragen. Nicht einmal die Erkrankung des Verteidigers selbst könnte im allgemeinen als Hindernis anerkannt werden, vor Verlassen seiner Kanzlei wegen Unpäßlichkeit für Fristsachen vorzusorgen (Mayerhofer-Rieder StPO3, E 36 zu § 364). Die Wiedereinsetzung war daher mangels Vorliegens des hiefür vom Gesetz vorausgesetzten Grundes (§ 364 Abs 1 Z 1 StPO) zu verweigern.

Als Konsequenz davon waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Franz A*****und Irmgard A***** schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 1 iVm 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen, weil die Nichtigkeitsgründe nicht schon bei der Anmeldung angeführt wurden und ihre Ausführung verspätet überreicht wurde (Mayerhofer-Rieder aaO E 56 zu § 285 a).

Beiden Angeklagten steht allerdings die Möglichkeit offen, ihre Berufungen im Gerichtstag, der anläßlich der Nichtigkeitsbeschwerde des Mitangeklagten Marko K***** anzuberaumen sein wird, auszuführen (14 Os 106, 107/91).

Die Kostenentscheidung ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.

Rückverweise