2Ob592/93 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des ***** 1991 geborenen Christian M*****, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Anton M*****, vertreten durch Dkfm.DDr.Gerhard Grone, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 8.September 1993, GZ 47 R 463/93-32, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 27.9.1993 zugestellt, der Rekurs aber erst am 25.10.1993 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des mj. Christian M***** abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).