JudikaturOGH

8Ob1022/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. November 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Bank-*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing.Robert H*****, vertreten durch Dr.Michael Drexler, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 2,955.488,99 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26.August 1992, GZ 1 R 113/93-15, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Bestimmung des § 871 ABGB zwar grundsätzlich auch für die Anfechtung von Wechselskripturakten im Verhältnis zwischen den Parteien gilt (EvBl 1974/125 S.269), der Beklagte als Geschäftsführer der Kreditnehmerin den den fehlenden "Sicherungswert" der von der Muttergesellschaft abgegebenen Patronatserklärung aber in gleicher Weise wie die klagende Bank als Kreditgeberin einzuschätzen vermochte, sodaß deren angeblicher Hinweis, seine (wechselmäßige) Haftungsübernahme als Bürge und Zahler sei im Hinblick auf die Patronatserklärung nur eine Formsache, keinen rechtserheblichen Irrtum über sein Haftungsrisiko hervorrufen konnte.

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