5Ob526/93(5Ob1571/93) – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der widerklagenden Partei F***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Hans G.Mondel, Rechtsanwalt in Wien, wider die widerbeklagte Partei D***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Karl Zach, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wandlung und S 199.200,- s.A. infolge außerordentlicher Revision beider Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27.April 1993, GZ 1 R 403/92-61, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1.) Die außerordentliche Revision der widerbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
2.) Die außerordentliche Revision der widerklagenden Partei wird dieser mit dem Auftrag zurückgestellt, binnen vier Wochen die Anfechtungserklärung durch die (beim Erstgericht einzubringende) bestimmte Erklärung zu verbessern, welcher Teilbetrag des noch begehrten Zuspruches von S 100.000,- auf den Buchhaltungsaufwand (abgewiesenes Begehren von S 134.200,-) und welcher Teilbetrag auf die Kosten der Dateneingabe (abgewiesenes Begehren von S 40.000,-) entfällt.
Text
Begründung zu 2.):
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 506 Abs 1 Z 2 ZPO hat die Revisionsschrift die bestimmte Erklärung zu enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird. Setzt sich das Begehren, über das das Berufungsgericht entschied, aus mehreren geltend gemachten Einzelforderungen zusammen, so ist dem Bestimmtheitsgebot der genannten Vorschrift im Falle bloßer Teilanfechtung nur entsprochen, wenn der Rechtsmittelschrift zu entnehmen ist, inwieweit der Zuspruch jeder einzelnen Teilforderung begehrt wird. In der hier zu beurteilenden Rechtssache ist der in der Widerklage geltend gemachte Schadenersatzanspruch aus zwei - von einander unabhängigen - Teilbeträgen zusammengesetzt (S 134.200,-
Kosten der Buchhaltung durch den Steuerberater, S 40.000,- Kosten der nutzlosen Dateneingabe). Die Anfechtungserklärung und der davon abgeleitete Revisionsantrag wären daher nur dann eine geeignete Grundlage für eine Sachentscheidung, wenn darin eindeutig festgelegt wäre, welche Teile des in der Revision noch begehrten Gesamtbetrages auf die genannten Teilforderungen entfallen.
Da jedoch die widerklagende Partei in ihrer Revision für beide Schadenersatzforderungen nur den Zuspruch eines Gesamtbetrages von S 100.000,- begehrt, ohne aufzuschlüsseln, mit welchen Teilbeträgen diese S 100.000,- auf jede der genannten Schadenersatzforderungen entfallen, fehlt der Rechtsmittelschrift ein Vorbringen (§ 84 Abs 3 Satz 1 ZPO), das eine Voraussetzung für eine meritorische Erledigung der Revision (hier: schon für die bloße Freistellung der Revisionsbeantwortung) - gleichzuhalten dem Fehlen einer Anfechtungserklärung überhaupt - bildet.
Der widerklagenden Partei war daher gemäß § 84 Abs 3 Satz 1 ZPO iVm § 85 Abs 2 Satz 1 ZPO der im Spruch umschriebene Auftrag zu erteilen (s - noch weitergehend - Fasching, Lehrbuch2, Rz 1699 und 1940).