JudikaturOGH

8Ob623/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Oktober 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E. Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der ***** mj Martina M***** und der *****mj Michaela M***** infolge außerordentlichen Rekurses des Amtes für Jugend und Familie für den

3. Bezirk, Sechskrügelgasse 11, 1130 Wien, als Unterhaltssachwalter, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29.Juli 1993, GZ 47 R 294/93-77, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 7.Oktober 1992, GZ 6 P 240/89-57, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Punkt 3 des erstgerichtlichen Beschlusses vom 7.10.1992 und der hierauf bezogene bestätigende Ausspruch des rekursgerichtlichen Beschlusses vom 29.7.1993 werden aufgehoben.

Dem Erstgericht wird insoweit die neuerliche Entscheidung über den Antrag der beiden Minderjährigen aufgetragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies unter Punkt 3 seines Beschlusses vom 7.10.1992 (ON 57) das Mehrbegehren des Unterhaltssachwalters, die den beiden Minderjährigen gewährten Unterhaltsvorschüsse auch für die Zeit vom 1.11.1991 bis 31.3.1992 auf monatlich jeweils S 2.000,- zu erhöhen, mit der Begründung ab (S 1 f), die diesbezüglichen Anträge ON 44 seien erst am 24.4.1992 gestellt worden, sodaß ihnen erst "ab Antragsmonat" (= ab 1.4.1992) habe stattgegeben werden können.

Das Rekursgericht bestätigte die teilweisen Antragsabweisungen und legte seinen rechtlichen Erwägungen ebenfalls zugrunde, daß Vorschüsse nach § 8 UVG "nur vom Beginn des Monats, in dem das Kind sie beantragt hat, gewährt werden können" und daß hier "der Erhöhungsantrag erst im April 1992", und zwar mit Schriftsatz ON 44, gestellt worden sei (S 1, 3).

In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs verweist der Unterhaltssachwalter zu Recht darauf, daß die Annahme der Vorinstanzen über eine erst am 24.4.1992 erfolgte Antragstellung aktenwidrig erscheine:

Rechtliche Beurteilung

Der Unterhaltssachwalter hat im Sinne seines nunmehrigen Rechtsmittelvorbringens bereits mit dem am 11.11.1991 beim Pflegschaftsgericht eingelangten und zu ON 33 journalisierten Schriftsatz vom 6.11.1991 "die Erhöhung des Unterhaltsvorschusses auf Titelhöhe" beantragt. Im Schriftsatz ON 44 vom 24.4.1992 hat er diesen Antrag nur wiederholt, ohne die Antragstellung ON 33 in Erinnerung zu rufen. Somit kann aber die in ON 57 erfolgte Abweisung des "Mehrbegehrens" nicht auf eine mangelnde bzw auf eine verspätete Antragstellung gegründet werden.

Da Aktenwidrigkeiten im Interesse der Rechtssicherheit gemäß § 14 Abs 1 AußStrG wahrzunehmen sind (EvBl 1992/54; 4 Ob 533/92 uva), erweist sich der vorliegende Revisionsrekurs als zulässig; er ist auch gerechtfertigt.

Die vorinstanzlichen Beschlüsse waren daher teilweise aufzuheben. Das Pflegschaftsgericht wird auch über den Erhöhungsantrag ON 33 betreffend den Zeitraum vom 1.11.1992 bis zum 31.3.1992 zu entscheiden haben.

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