JudikaturOGH

9ObA268/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. Oktober 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Roman Merth und Mag.Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christine H*****, Krankenschwester, ***** vertreten durch Dr.Thomas Stampfer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Land S*****, vertreten durch den Landeshauptmann *****, dieser vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 366.370 brutto sA und Feststellung (Streitwert S 879.768), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.Juni 1993, GZ 7 Ra 23/93-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 29.Oktober 1992, GZ 31 Cga 20/92-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 21.094,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.515,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin im Sinne des § 34 Abs 2 lit b VBG gerechtfertigt entlassen oder gemäß § 30 Abs 3 VBG im Sinne des § 32 Abs 2 lit f VBG wirksam gekündigt wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Den Revisionsausführungen der beklagten Partei ist entgegenzuhalten, daß es für die Beurteilung des Erfordernisses des dienstlichen Zusammenhanges nicht in erster Linie darauf ankommt, ob die Darlehensgeberin im Zeitpunkt der Zuzählung des Darlehens an die Klägerin gerade nicht Patientin der Krankenanstalt war. Ausschlaggebend ist vielmehr, daß die Klägerin zur Darlehensgeberin bereits lange vor der Darlehensaufnahme ein gutes privates Verhältnis hatte, das sich auch in gelegentlichen Besuchen durch die Klägerin und in Telefonaten äußerte. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat die spätere Darlehensgeberin der Klägerin anläßlich eines solchen Telefonates eine finanzielle Hilfe angeboten. Erst nach einem weiteren Telefongespräch kam es während des Urlaubs der Klägerin zur Darlehenszuzählung. Diese Darlehensgewährung stand daher in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Klägerin als Krankenschwester, zumal die Darlehensgeberin bei ihren stationären Aufenthalten Privatpatientin und ihr die Funktion der Klägerin gleichgültig war. Da die Darlehensgewährung sohin in keinem Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit der Klägerin stand, kann auch ihr Zahlungsverzug, der erst durch die exekutiv erwirkte Rückzahlung des Darlehens beendet wurde, keine Dienstpflichtverletzung bilden.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 begründet.

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