JudikaturOGH

3Ob123/93(3Ob124/93) – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. September 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. R***** B***** registrierte Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 2. Dr.Werner S*****, vertreten durch Dr.Johann Paul Cammerlander und Dr.Harald Vill, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Dr.Gerhard Maurer, Rechtsanwalt, Innsbrucker Straße 5, 6300 Wörgl, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Otto M*****, wegen S 1,627.249,- sA und wegen S 3,000.000,- sA, infolge Rekurses des betreibenden und Pfandgläubigers Dr.Werner S***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 29.Jänner 1993, GZ 2 a R 110, 111, 112/92-284, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 20.Dezember 1991, GZ E 108/83-279 und GZ E 108/83-280, aufgehoben wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Auf Betreiben mehrerer Gläubiger wurden zunächst zwei Liegenschaften des Gemeinschuldners versteigert. Nach Verteilung der dabei erzielten Meistbote und Beendigung des Widerspruchsprozesses wollte das Exekutionsgericht die vorbehaltene Entscheidung über die Anträge auf Einräumung von Ersatzhypotheken treffen.

Das Erstgericht stellte mit zwei Beschlüssen die Ansprüche wegen des Ausfalls durch unverhältnismäßige Befriedigung der Simultanpfandforderung des Dr.Werner S***** und der Raiffeisenkasse B***** fest und sprach aus, daß ersterem sowie der A***** Grundstückverwaltung GmbH, der N***** Versicherungs-Aktiengesellschaft und der R***** B***** registrierte Genossenschaft mbH bestimmte Ersatzansprüche zustehen, für die nach Rechtskraft auf der anderen (dritten) Liegenschaft entsprechende Pfandrechte einzuverleiben seien (§ 222 Abs 3 und Abs 4 EO).

Gegen diese Beschlüsse hatte der betreibende und Pfandgläubiger Dr.Werber S***** Rekurse erhoben, die die Aufhebung der angefochtenen erstgerichtlichen Beschlüsse mit dem Auftrag zur neuerlichen Entscheidung und in eventu die Abänderung anstrebten, daß allen Pfandgläubigern außer ihm kein Anspruch auf Einräumung einer Ersatzhypothek an der anderen Liegenschaft zusteht.

Das Rekursgericht gab diesen Rekursen Folge. Es hob die angefochtenen Beschlüsse auf und verwies die Exekutionssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Das Rekursgericht meinte zur Frage der durch unverhältnismäßige Befriedigung vorgehender Pfandgläubiger begründeten Ersatzansprüche iS des § 222 Abs 3 und Abs 4 EO, der Berechnung der Ersatzbeträge auf Grund der Meistbotsreste sei gegenüber der nach den Einheitswerten der Vorzug zu geben, wenn alle simultan haftenden Liegenschaften Gegenstand des einheitlichen Zwangsversteigerungsverfahrens seien. Die Ersatzzuweisung habe anläßlich der Verteilung des Meistbots für die mittlerweile auch versteigerte weitere Liegenschaft zu geschehen und deren Ergebnis unabhängig von Zufälligkeiten des Verfahrensablaufes zu berücksichtigen. Die Einverleibung von Ersatzhypotheken nach § 222 Abs 4 EO sei nur sinvoll, wenn die damit zu belastende Liegenschaft im Zuge des gesamten einheitlichen Exekutionsverfahrens nicht versteigert werde, nicht aber dann, wenn der Ausgleich ohnedies im Zuge des Verteilungsverfahrens in derselben Zwangsversteigerung erfolgen könne. Das Erstgericht werde daher über die Anträge der verkürzten Gläubiger nach Verteilung des Meistbots für die letzte simultan haftende Liegenschaft erneut zu entscheiden und dabei auch das schon vorliegende Ergebnis des Widerspruchsverfahrens zu berücksichtigen haben, weil dabei erhebliche weitere Zuweisungen erfolgten, für die eine Ersatzzuweisung nicht in Betracht komme.

Die Zulassung des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß begründet das Rekursgericht mit dem Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Rechtsfrage der Ersatzzuweisung nach dem konkreten Ergebnis der Versteigerung der letzten simultan haftenden Liegenschaft oder nach dem Verhältnis der Einheitswerte.

Der betreibende und Pfandgläubiger Dr.Werner S***** wendet sich in seinem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß nur dagegen, daß die Anträge aller anderen Pfandgläubiger, deren Ansprüche inzwischen berichtigt worden seien, auf Einräumung von Ersatzhypotheken nicht sogleich abgewiesen wurden.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Nach § 78 EO gelten auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen über das Rechtsmittel des Rekurses (§§ 514 bis 528a ZPO). Wird der angefochtene Beschluß in zweiter Instanz aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, so ist nach § 527 Abs 2 ZPO der Rekurs dagegen nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 ZPO für gegeben erachtet. Auch bei Zulassung eines Rekurses gegen einen echten Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes ist dieser nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 528 ZPO vorliegen, also kein Fall des § 528 Abs 2 ZPO vorliegt, daß das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig ist, und die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 528 Abs 1 ZPO). Auch hier gilt der Grundsatz, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zulässig ist. Dies folgt aus der Verweisung auf § 528 ZPO in § 527 Abs 2 ZPO (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 750).

Der Rekurswerber trägt aber weder die vom Rekursgericht als erheblich angesehene noch sonst eine erhebliche Rechtsfrage an den Obersten Gerichtshof heran. Das Rekursgericht hat seinem Hauptantrag in den Rekursen Folge gegeben, die von ihm bekämpften Beschlüsse zur Gänze, also auch insoweit aufgehoben, als anderen Pfandgläubigern Ersatzansprüche zuerkannt wurden, und insgesamt die neue Entscheidung unter Berücksichtigung aller weiteren Verfahrensergebnisse aufgetragen. Gegen die Beurteilung der Ansprüche auf Einräumung von Ersatzhypotheken unter Einbeziehung der Meistbotsverteilung für die weitere simultan haftende Liegenschaft wendet sich der Rekurswerber nicht. Sie entspricht seinem eigenen gegen die erstgerichtlichen Beschlüsse vorgetragenen Einwand. Daß nicht schon abschließend über die Anträge anderer Pfandgläubiger entschieden wurde, stellt jedenfalls keine Frage von der Bedeutung des § 528 Abs 1 ZPO dar, so daß dazu, ob das Rekursgericht bei Stattgebung des Hauptrekursantrages auf den Eventualantrag eingehen konnte und durfte ebensowenig Stellung zu nehmen ist wie zur Frage einer hinreichenden Entscheidungsgrundlage über die von den Pfandgläubigern behaupteten Ersatzansprüche, die nach einer inzwischen erfolgten Versteigerung der letzten simultan haftenden Liegenschaft in der Verteilung zu berücksichtigen wären.

Der unzulässige Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach dem § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO zurückzuweisen.

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