15Os135/93(15Os136/93) – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.September 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Freyer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Martha S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 148 zweiter Fall und § 15 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25.Mai 1993, GZ 4 a Vr 14313/92-32, sowie über die Beschwerde der Angeklagten gegen den zugleich mit dem Urteil gefaßten Beschluß gemäß § 494 a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martha S***** der Verbrechen (zu A) des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 148 zweiter Fall und § 15 StGB sowie (zu B) des "schweren" gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Nur den Schuldspruch wegen Verbrechens des "schweren" gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (B) bekämpft die Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gestützt wird.
Nach dem angefochtenen Schuldspruch hat Martha S***** am 12. und 13. November 1992 in Wien fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich Bargeld in der Höhe von 2.000 S, diverse Silbermünzen, zwei Halsketten, zwei Eheringe, drei Paar Ohrringe, drei Damenarmbanduhren, eine Herrenarmbanduhr, ein Medaillon mit Anhänger, eine Goldkette sowie einen Goldring im Wert von 10.500 S dem Hermann und der Josefine W***** durch Eindringen in deren Wohnung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den "schweren" Diebstahl in der Absicht begangen hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich gegen die - ihrer Meinung nach rechtsirrige - Annahme der Qualifikation nach § 128 Abs. 1 Z 4 StGB, weil der Wert der Diebsbeute 25.000 S nicht überstiegen habe.
Nach dem Inhalt des unmittelbar nach Schluß der Hauptverhandlung ausgefüllten Aktenvermerkes vom 25.Mai 1993 (ON 33) und auch der Urteilsausfertigung (ON 32) wurde aber die Angeklagte - wie eingangs bereits wiedergegeben - lediglich wegen §§ 127, 129 Z 1 und 130 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Demnach erfolgte - dem Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde zuwider - kein Schuldspruch wegen § 128 Abs. 1 Z 4 StGB, zumal das Erstgericht im Urteilstenor ausdrücklich angeführt hat, daß der Wert der Diebsbeute 25.000 S nicht übersteigt.
Die Nichtigkeitswerberin vergleicht demnach in der Beschwerde nicht den im Urteil festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz und bringt solcherart den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß die Bezeichnung des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch auf US 5 (auch) als "schwer" auf einer offensichtlich irrtümlichen, der Angeklagten jedoch nicht zum Nachteil gereichenden Wiedergabe des gesamten zweiten Satzes des § 130 StGB beruht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz für die Erledigung der Berufung und der Beschwerde (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).