9ObA1014/93(9ObA1015/93) – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Friedrich Hötzl und Leopold Smrcka als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Eduard N*****, Angestellter, ***** wider die beklagte Partei Evelyn N***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Norbert Kosch und andere Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen 251.537 S sA infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Zeugin Dr.Maria S*****, Steuerberaterin, ***** vertreten durch Dr.Arnold, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.April 1993, GZ 33 Ra 29/93, 33 Ra 42/93-22, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Zeugin wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen der §§ 47 Abs 1, 46 Abs 1 Z 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen sind bei ihren Entscheidungen der gesicherten
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes RZ 1960, 181; 3 Ob 53/70; 7
Ob 139/74 und 5 Ob 520/91 (= ecolex 1991, 621 = AnwBl 1991, 643 [zust
Strigl] = AnwBl 1993, 275 [krit Arnold]) gefolgt.
Auch bei einem Streit, ob überhaupt ein Vertrag zustandegekommen ist, besteht über das, was in diesem Zusammenhang zwischen der Partei, die von der Verschwiegenheitspflicht entbunden ist, und dem an den Vertragsverhandlungen als Berater beider Parteien beteiligten Zeugen besprochen wurde, oder was in Anwesenheit dieses Zeugen zwischen den Parteien besprochen wurde, kein Entschlagungsrecht gemäß § 321 Abs 1 Z 3 ZPO iVm § 27 WTBO (s 7 Ob 139/74 sowie 5 Ob 520/91). Nach der letztgenannten Entscheidung ist wesentlich, daß durch die Aussage des Vertrauensträgers über die ihm in dieser Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen und Umstände nichts über die alle gemeinsam Beratenen betreffende schutzbedürftige Sphäre hinaus bekannt wird; diese Sphäre wird aber in einem Prozeß, an dem, wie im vorliegenden Fall, nur in der gemeinsamen Sache Beratene und keine außenstehenden Dritten beteiligt sind, nicht überschritten.