JudikaturOGH

9NdA6/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. September 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wiener Städtische Allgemeine Versicherungs AG, Wien 2., Obere Donaustraße 53, vertreten durch Dr.Werner Brandstetter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei T***** M*****, H*****, *****, vertreten durch Dr.Klaus Mayr, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, Linz, Volksgartenstraße 40, wegen Aufkündigung, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

An Stelle des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen wird das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Beklagten bestimmt.

Text

Begründung:

Mit Urteil vom 17.3.1993 erkannte das Arbeits- und Sozialgericht Wien die gerichtliche Aufkündigung der Hausbesorgerdienstwohnung des Beklagten in Linz, Rainerstraße 22, Top 2 als rechtswirksam und verpflichtete den Beklagten zur Räumung dieser Wohnung.

In der fristgerecht erhobenen Berufung erstattete der Beklagte weiteres Vorbringen, beantragte dazu sowie zur Widerlegung der Feststellungen des Erstgerichtes die Einvernahme mehrerer in Linz wohnhafter Zeugen und die Delegierung an das Oberlandesgericht Linz.

Die beklagte Partei sprach sich gegen die Delegierung aus, da eine weitere Beweisaufnahme weder notwendig noch zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Da der Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht durch eine qualifizierte Person im Sinne des § 40 Abs 1 ASGG vertreten war, sind gemäß § 63 Abs 1 ASGG Neuerungen im Berufungsverfahren zulässig. Da der Beklagte und sämtliche von ihm beantragten Zeugen in Linz wohnen, ist die beantragte Delegierung im Sinne des § 31 Abs 1 JN zweckmäßig.

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