2Ob568/93 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Edeltraud K*****, und 2.) Peter K*****, beide *****, beide vertreten durch Dr.Gerhard Rößler, Rechtsanwalt in Zwettl, wider die beklagte Partei Verein M*****, vertreten durch dessen Obmann Gerhard S*****, dieser vertreten durch Dr.Edmund Kitzler, Rechtsanwalt in Gmünd/NÖ, wegen Unterlassung (Streitwert 30.000 S sA), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems a.d. Donau als Berufungsgerichtes vom 3.Juni 1993, GZ 2 R 103/93-24, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Gmünd vom 20.Jänner 1993, GZ 2 C 1404/92-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 513 ZPO iVm §§ 471 Z 2 und 474 Abs 2 ZPO zurückgewiesen, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 50.000 S nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO), zumal das auf Unterlassung von Musikdarbietungen unter Verwendung von Verstärkeranlagen und Lautsprechern bei bestimmt genannten Veranstaltungen auf der der beklagten Partei gehörigen Nachbar-Liegenschaft gerichtete, nicht jedoch eine unbewegliche Sache selbst betreffende Klagebegehren nicht der gem § 500 Abs 3 ZPO sinngemäß anzuwendenden Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN unterliegt, das Berufungsgericht somit nicht von einer zwingenden Bewertungsvorschrift abgewichen ist und damit eine Bindung des Obersten Gerichtshofes an die berufungsgerichtliche Bewertung des nicht in Geld bestehenden, wohl aber vermögensrechtlichen Entscheidungsgegenstandes besteht (MGA ZPO14 § 500 ZPO E 24.), und außerdem kein Ausnahmsfall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt.