JudikaturOGH

1Ob580/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. August 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** B***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing.Fred-Helmut B*****, vertreten durch Dr.Viktor Wolczik, Dr.Alexander Knotek und Dr.Stefan Wurst, Rechtsanwälte in Baden, wegen S 34.311,44 sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgerichtes vom 19.Mai 1993, GZ R 151/93-49, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 20.Jänner 1993, GZ 3 C 1597/89-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrte mit ihrer beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage die Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung eines Betrages von S 34.311,44 sA, den sie ihrem Vorbringen zufolge diesem irrtümlich als Abfertigung überwiesen habe.

Bei der Tagsatzung vom 30.8.1989 beantragte die klagende Partei über die vom Beklagten erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes gemäß § 261 Abs 6 ZPO die Überweisung der Klage an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Baden.

Dieses Gericht wies das Klagebegehren im zweiten Rechtsgang ab. Das Landesgericht Wiener Neustadt als Berufungsgericht gab der dagegen von der klagenden Partei erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Die dagegen erhobene "außerordentliche" Revision ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei führt in Begründung der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels lediglich aus, die im § 502 Abs 2 ZPO angeführte Revisionsbeschränkung sei im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden. Das trifft nur insoweit zu, als gemäß § 46 Abs 1 ASGG die Revision - anders als nach § 502 ZPO - zulässig ist, wenn entweder die Entscheidung von einer erheblichen Rechtsfrage abhängig ist (Z 1) oder der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt S 50.000 übersteigt (Z 2) oder eines der im Abs 3 genannten Verfahren gegeben ist; die klagende Partei übersieht jedoch dabei, daß § 46 ASGG lediglich die Zulässigkeit der Revision gegen Urteile der Berufungsgerichte im Verfahren in Arbeits- oder Sozialrechtssachen ordnet, ohne daß es darauf ankäme, ob die Rechtssache bei richtiger Beurteilung als Arbeitsrechtssache (§ 50 ASGG) oder Sozialrechtssache (§ 65 ASGG) anzusehen wäre. Die klagende Partei hat die Klage zwar beim Arbeits- und Sozialgericht Wien anhängig gemacht, deren Überweisung an das örtlich zuständige Bezirksgericht aber selbst beantragt. Die Zulässigkeit der Anfechtung von Urteilen der Gerichtshöfe erster Instanz als Berufungsgerichte im Verfahren vor den Bezirksgerichten (§ 431 ff ZPO) richtet sich aber ungeachtet des Gegenstandes der Rechtssache ausschließlich nach § 502 ZPO, nach dessen Abs 2 die Revision jedoch jedenfalls unzulässig ist, wenn - wie hier - der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt.

Zu Recht hat das Gericht zweiter Instanz somit ausgesprochen, daß die Revision jedenfalls unzulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 2 iVm § 502 Abs 2 ZPO), sodaß die "außerordentliche" Revision der klagenden Partei schon aus diesem Grunde zurückzuweisen ist, ohne daß erst geprüft werden müßte, ob die Rechtsmittelwerberin eine erhebliche Rechtsfrage geltend macht (§ 502 Abs 2 ZPO).

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