Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Hager und Dr.Schindler als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kobinger als Schriftführerin in der (zunächst beim Landesgericht Eisenstadt zum AZ 15 E Vr 64/93 anhängig gewesenen) Strafsache gegen Erik Carl Heinrich W***** und einen anderen wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB, AZ U 153/93 des Bezirksgerichtes Neusiedl am See, über den Antrag der Beschuldigten Erik Carl Heinrich W***** und Sandor P***** auf "Feststellung eines Ersatzanspruches gemäß §§ 1 und 2 StEG" nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 8.April 1993, GZ 14 Os 63/93-5, wurde ausgesprochen, daß die Beschuldigten Erik Carl Heinrich W***** und Sandor P***** durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.März 1993, AZ 22 Bs 92/93, im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurden. Der bezeichnete Beschluß wurde unter einem aufgehoben; beide Beschuldigten wurden noch am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen.
Das gegen W***** und P***** zunächst beim Landesgericht Eisenstadt zum AZ 15 E Vr 64/93 wegen des Verdachtes des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB anhängig gewesene Strafverfahren wird nunmehr vom Bezirksgericht Neusiedl am See zum AZ U 153/93 (wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB) weitergeführt; das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Zu dem von den beiden Beschuldigten beim Obersten Gerichtshof gestellten Antrag auf "Feststellung eines Ersatzanspruches gemäß §§ 1 und 2 StEG" genügt, abgesehen davon, daß es nach § 11 GRBG bei der Anwendung des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes keines Antrages und keiner Beschlußfassung des übergeordneten Gerichtshofes nach § 6 Abs 1 StEG bedarf, soweit der Oberste Gerichtshof aus Anlaß einer Grundrechtsbeschwerde festgestellt hat, daß der Geschädigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde, der Hinweis, daß angesichts des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens eine Entscheidung im Sinn des § 6 Abs 1 StEG über das Vorliegen von im § 3 lit a und b StEG bezeichneten Ausschlußgründen (derzeit) gar nicht möglich ist.
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
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