Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Juli 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Innsbruck zum AZ 39 Vr 2197/92 anhängigen Strafsache gegen Wieland Holger V***** wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 6.April 1993, AZ 7 Bs 134/93 (= ON 55 der Strafakten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Landesgericht Innsbruck verhängte im oben bezeichneten Strafverfahren am 12.Dezember 1992 über den zuvor steckbrieflich gesuchten Beschwerdeführer nach dessen vereinfachter Auslieferung durch die Schweizerische Eidgenossenschaft die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges und wegen anderer strafbarer Handlungen aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach dem § 180 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 lit b und c StPO (ON 27). Am 1.Feber 1993 wurde Anklage erhoben.
In der Hauptverhandlung vom 24.März 1993 verfügte das Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht die Aufhebung der Untersuchungshaft gegen die Anwendung gelinderer Mittel (ON 47), doch ordnete das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 6.April 1993 in Stattgebung einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft die Fortdauer der Untersuchungshaft an (ON 55).
Dieser Beschluß wurde dem Angeklagten am 17.April 1993 zu eigenen Handen zugestellt (Zustellnachweis lt ON 56).
Am 9.Juni 1993 langte beim Landesgericht Innsbruck ein mit 7.Juni datierter, vom Angeklagten selbst verfaßter und an das Oberlandesgericht Innsbruck gerichteter Schriftsatz ein, der als "Beschwerde zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft" bezeichnet ist. In dieser Beschwerde wendet sich der Angeklagte unter Kritisierung belastender Beweisergebnisse ersichtlich gegen die Annahme des dringenden Tatverdachtes in der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes vom 6.April 1993.
Ihrem Inhalt nach ist die Beschwerde somit als Grundrechtsbeschwerde im Sinne des Grundrechtsbeschwerdegesetzes (GRBG, BGBl 1992/864) anzusehen. Sie ist indes verspätet.
Gemäß dem § 4 Abs. 1 leg cit ist die Grundrechtsbeschwerde binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder Verfügung Kenntnis erlangt hat, (grundsätzlich) beim Gericht erster Instanz einzubringen. Sie muß darüberhinaus von einem Verteidiger unterschrieben sein (§ 3 Abs. 2 GRBG). Ein diesbezüglicher Mangel ist behebbar.
Im vorliegenden Fall wurde die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck, gegen die sich die Beschwerde richtet, dem Angeklagten am 17. April 1993 zugestellt. Die Frist des § 4 Abs. 1 GRBG endete daher, da der vierzehnte Tag auf den 1.Mai fiel und der darauffolgende Tag ein Sonntag war, mit Ablauf des 3.Mai 1993. Die erst am 7.Juni 1993 verfaßte und am 9.Juni beim Erstgericht eingelangte Grundrechtsbeschwerde ist demnach verspätet.
Daran ändert auch nichts, daß das Landesgericht Innsbruck nach Aufhebung der Untersuchungshaft zum Vollzug diverser Verwaltungsstrafen (§ 180 Abs. 4 StPO) mit Beschluß vom 17.Mai 1993 über den Beschwerdeführer neuerlich die Untersuchungshaft verhängte (ON 63) und dessen dagegen erhobener Beschwerde vom Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 3.Juni 1993 keine Folge gegeben wurde (ON 64), richtet sich doch die vorliegende Beschwerde ausdrücklich gegen die Beschwerdeentscheidung vom 6.April 1993. Nur auf deren Überprüfung - auch bei Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit einer dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde - hat sich der Oberste Gerichtshof dem zweiten Satz des § 3 Abs. 1 GRBG zufolge zu beschränken.
Da die Grundrechtsbeschwerde somit jedenfalls verspätet und damit unzulässig ist, erübrigte sich ein Auftrag zur Behebung des Mangels einer Verteidigerunterschrift, vielmehr war die Beschwerde sofort zurückzuweisen.
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