Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma T*****Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Alfred Haslinger und andere, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Firma S *****, wegen S 297.450 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 16.März 1993, GZ 6 R 48/93-5, womit der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 25.Jänner 1993, GZ 3 Cg 32/93-2, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.
Begründung:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von S 297.450 als Kaufpreis für die von der Beklagten zur Lieferung in Auftrag gegebenen *****Speicher *****. Die Beklagte habe "die Abnahme dieser Geräte für März 1992 zugesichert", trotz Lieferbereitschaft der Klägerin und mehrfacher Aufforderungen aber nicht abgenommen. Die Zuständigkeit des Erstgerichtes stütze sich auf § 99 JN, weil die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Lieferung dieser Geräte habe. Dieser Erfüllungsanspruch stelle ein Vermögen im Sinn des § 99 JN dar.
Das Erstgericht wies die Klage a limine wegen örtlicher Unzuständigkeit mit der Begründung zurück, daß der Lieferanspruch des Beklagten einen Gerichtsstand iS des § 99 JN nicht begründe.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin nicht Folge. Der Anspruch auf Lieferung der von der Beklagten bestellten Geräte stelle zwar ein Vermögen im Sinn des § 99 JN dar; es fehle aber an der Voraussetzung, daß dieses Vermögen von der Entscheidung über den Klagsanspruch zweifelsfrei unabhängig sei. Es bestehe ein enger Zusammenhang zwischen dem in der Klage geltend gemachten Anspruch auf Zahlung und dem behaupteten Anspruch der Beklagten auf Lieferung, weil nicht ausgeschlossen werden könne, daß der Bestand des den Gerichtsstand des § 99 JN begründenden Vermögens nach dem Prozeßausgang gar nicht zum Tragen komme.
Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil Rechtsprechung darüber fehle, ob die Gegenleistung aus einer Zahlungsklage als ein den Gerichtsstand nach § 99 JN begründendes Vermögen herangezogen werden könne.
Der Revisionsrekurs ist aus den dargelegten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Entscheidend für die Frage der Zuständigkeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage bei Gericht. In diesem Zeitpunkt muß der mit dem Vermögensgerichtsstand belangte Beklagte ein im Sprengel des angerufenen Gerichtes gelegenes inländisches Vermögen besessen haben. Der Gerichtsstand des Vermögens setzt ein vom Klagsanspruch verschiedenes und von der Entscheidung über die Rechtsbeständigkeit des Klagsanspruchs selbst unabhängiges Vermögen voraus. Ein erst aufgrund des Ausganges des abzuführenden Prozesses allfällig sich ergebender vermögensrechtlicher Anspruch kann zu seiner Begründung nicht dienen (ZBl 1917/42; SZ 11/33; EvBl 1978/212 = JBl 1979, 320; Fasching, Komm I, 481).
Das Revisionsgericht teilt die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, wonach der in der Klage behauptete Anspruch des Beklagten (als Käufer) auf Lieferung von Geräten kein den Vermögensgerichtsstand bildendes Vermögen darstellt.
Der dagegen von der Revisionsrekurswerberin vertretenen Ausführungen Faschings (Kommentar I, 480), wonach der Anspruch des Beklagten (als Käufer) auf Übergabe des Kaufgegenstandes als ein Vermögen im Sinn des § 99 JN anzusehen sei, kann nicht gefolgt werden. Der von Fasching zur Stützung seines Standpunktes zitierten Entscheidung (GlUNF 1901) lag kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. In dem dort zu entscheidenden Fall wurde die in München lebende Beklagte nur deshalb in Österreich in Anspruch genommen, weil sie hier noch bewegliches Vermögen besaß. Sie trat dem Vermögensgerichtsstand lediglich mit dem Hinweis entgegen, diese Gegenstände bereits weiterverkauft zu haben. Das Vorliegen des Vermögensgerichtsstandes wurde in diesem Fall bejaht, weil der Beklagten der Beweis mißlungen war, die Gegenstände bereits rechtswirksam weiterverkauft zu haben. Der Entscheidung ist aber nicht zu entnehmen, daß die dort Beklagte auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen werden sollte und die Kaufgegenstände das den Vermögensgerichtsstand bildende Vermögen
darstellen sollten.
In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof bereits entschieden, daß der Anspruch auf Erbringung der Gegenleistung durch den Beklagten in Erfüllung des eingeklagten Vertrages nicht zur Begründung des Gerichtsstandes hinreicht (vgl ZBl 1917/42; GlUNF 2596) und daß es daher nicht genügt, daß dem Beklagten noch allfällige Erfüllungsansprüche aus dem Vertrag gegenüber dem Kläger zustehen (SZ 51/34).
Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.
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