Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Juli 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kobinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ronald F***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 27. April 1993, GZ 2 d Vr 487/92-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der Jugendliche Ronald F***** wurde (in Abweichung von der auf vorsätzliche Gemeingefährdung nach § 176 Abs. 1 StGB lautenden Anklage) des Vergehens der fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 18.April 1992 in Wien auf der dicht besetzten Zuschauertribüne des Franz-Horr-Stadions beim Anpfiff eines Fußballspiels Schwarzpulver auf ein zur sofortigen Entzündung bestimmtes, aufgeschüttetes, harmloses bengalisches Rauchpulver aufbrachte, welches in der Folge vom gesondert verfolgten Thomas S***** angezündet wurde und mit einer explosionsartigen, hohen Stichflamme verbrannte, wodurch insgesamt neun im Urteil namentlich angeführte Zuschauer zum Teil schwere Verletzungen (Verbrennungen) erlitten und weiters dadurch die konkrete Gefahr herbeigeführt wurde, daß viele Menschen in Panik gerieten und - alles niedertrampelnd - die rettenden Ausgänge zu erreichen suchten.
Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, nominell gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit. a StPO. Er ist nicht im Recht.
Ronald F***** war zur Tatzeit am Tatort zugegebenermaßen anwesend. Vor dem Jugendschöffensenat bekannte er ein, dem von einer anderen Person ausgeschütteten (bengalischen Feuer )Pulver Rauchkugeln, nicht aber Schwarzpulver, beigefügt zu haben. Seine persönliche Identifizierung als Täter im Sinn des Schuldvorwurfs erfolgte unter Ausschluß jeden Zweifels - wenn auch ohne Auswahlmöglichkeit - durch zahlreiche vom Schöffengericht für glaubwürdig erachtete Personen. Die von diesen Zeugen im Zuge der ersten Erhebungen gegebenen, sich nicht völlig deckenden Beschreibungen der Person und der Bekleidung waren bei dieser Lage des Falles - entgegen der Beschwerde (Z 5) - ebensowenig näher erörterungsbedürftig wie die genaue Entfernung, aus welcher der Zeuge Helmut F***** dem in seiner Begleitung befindlichen Sohn eine Warnung zugerufen hat. Die in der Beschwerde erwähnte Unsicherheit in der Aussage des letztgenannten Zeugen über die zeitliche Abfolge des Geschehens wurde vom Schöffengericht ausdrücklich gewürdigt (S 453 f).
Auf die - sinngemäß zusammengefaßte - Behauptung, daß die vom Erstgericht gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien, kann der Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht gestützt werden.
Das Vorbringen zu diesem Nichtigkeitsgrund erschöpft sich im wesentlichen in der Erörterung des Wertes der vorliegenden Beweise und in einer Kritik an der Bedeutung, die das Schöffengericht aus dem gesamten Geschehnis- und Erhebungsablauf einzelnen Verfahrensergebnissen beimaß. Damit wird aber nur unzulässig (und deshalb unbeachtlich) die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz bekämpft.
Auch auf Grund der im wesentlichen in die gleiche Richtung gehenden Tatsachenrüge (Z 5 a) ergeben sich gegen die Richtigkeit der relevanten (Sachverhalts )Feststellungen des Schöffengerichtes keine (geschweige denn erheblichen) Bedenken.
Die erhobenen rechtlichen Vorwürfe (Z 9 lit. a) gehen - auch in der relevierten Frage der inneren Tatseite (siehe hiezu Leukauf-Steininger Komm3 § 177; B) - nicht von den Urteilsfeststellungen, sondern von einem Sachverhalt aus, wie er nach der Vorstellung des Beschwerdeführers hätte angenommen werden sollen. Solcherart gelangt jedoch eine Rechtsrüge nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach, ohne daß es einer weiteren Erörterung bedarf, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Damit ist das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten zuständig (§ 285 i StPO).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden