Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Schwarz, Dr.Floßmann und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Werner R*****, Taxiunternehmer, ***** vertreten durch Dr.Manfred Macher, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Christine K*****, Berufsschullehrerin, ***** vertreten durch Dr.Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 14 MRG infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 26. Jänner 1993, GZ 48 R 904/92-12, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Erheblichkeit der im außerordentlichen Revisionsrekurs aufgeworfenen Rechtsfrage, ob § 41 MRG zwingend die Unterbrechung eines nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG anhängigen Außerstreitverfahrens verlangt, wenn schon ein Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 1 MRG anhängig ist, liegt nicht vor, weil die Rückzahlung einer im Sinne des § 27 Abs 1 Z 1 MRG verbotenen Leistung von der Hauseigentümerin als Zahlungsempfängerin begehrt wird und daher gar nicht entscheidungswesentlich ist, ob die Hauseigentümerin diese Zahlung deswegen verlangte, um das Zustandekommen eines Untermietverhältnisses mit ihrem Sohn zu ermöglichen, oder ob der Untermieter gemäß § 2 Abs 3 MRG als Hauptmieter anzuerkennen wäre. Mangels Präjudizialität der im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 1 MRG ergehenden Entscheidung für das hier anhängige Verfahren ist daher die Frage der von der Antragsgegnerin geforderten (analogen?) Anwendung des § 41 MRG im Verhältnis zweier außerstreitiger Verfahren nach § 37 MRG gar nicht zu beantworten.
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