4Ob37/93 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** AG, ***** vertreten durch Dr.Rudolf Jahn und Dr.Harald R.Jahn, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dr.Rudolf Hartmann, Rechtsanwalt, Bludenz, Rathausgasse 20, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S***** GmbH, ***** 2. Alexander P*****, vertreten durch Dr.Michael Lackner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 420.000) im Verfahren über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 15.Oktober 1992, GZ 3 R 198/92-10, womit der Beschluß des Landesgerichtes als Handelsgericht Salzburg vom 19.August 1992, GZ 13 Cg 263/92-4, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Anträge der zweitbeklagten Partei, auszusprechen, daß das (Provisorial )Verfahren ab 9.3.1993 gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen sei, und sich die Unterbrechungswirkung auch auf die zweitbeklagte Partei erstrecke, werden abgewiesen.
Text
Begründung:
Am 23.3.1993 faßte der Oberste Gerichtshof den Beschluß, die vom Erstgericht gegen beide Beklagten erlassene einstweilige Verfügung wiederherzustellen. Über das Vermögen der Erstbeklagten war jedoch schon am 9.3.1993 der Konkurs eröffnet worden.
Die Zweitbeklagte vertritt die Auffassung, daß beide Beklagten eine einheitliche Streitpartei bildeten, weshalb sich die Unterbrechungswirkungen auch auf die Zweitbeklagte erstreckten; sie stellt die aus dem Spruch ersichtlichen Anträge.
Rechtliche Beurteilung
Da die am 23.3.1993 im Provisorialverfahren ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ohne Rücksicht auf ihre Zustellung bereits rechtskräftig geworden ist (Fasching, LB2 Rz 1998), kann die Konkurseröffnung über das Vermögen der Erstbeklagten keine Auswirkungen auf das Provisorialverfahren haben; eine rechtskräftige Entscheidung kann nur aus den in § 529 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO genannten Gründen als nichtig angefochten werden.
Mehrere auf Grund verschiedener Eingriffe in fremde Kennzeichenrechte zur Unterlassung verpflichtete Beklagte bilden im Wettbewerbsprozeß keine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO; auf den nur die Erstbeklagte betreffenden Unterbrechungsgrund kann sich daher die Zweitbeklagte nicht berufen.