Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Gerold Traxler und Olga Makomaski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Plavojka P*****, Arbeiterin, ***** vertreten durch Mag.Cornelia E*****, Referentin der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, Salzburg, Auerspergstraße 11, diese vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Dietmar Lirk, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Jänner 1993, GZ 12 Ra 107/92-18, womit infolge Berufung der Klägerin das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.Mai 1992, GZ 19 Cga 132/91-11,abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit 3.264 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 544 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Mit der Erklärung, der Dienstzettel sei echt, hat die Klägerin zwar zugegeben, daß sie diesen Dienstzettel unterfertigt hat, aber - im Hinblick auf ihr Vorbringen, sie könne nicht deutsch lesen, das Arbeitsverhältnis sei mündlich besprochen worden und von einer Befristung dabei keine Rede gewesen - nicht auch zugestanden, daß die aus dem Dienstzettel ersichtliche Befristung auch vereinbart wurde. Mit den weiteren Ausführungen zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit bekämpft die Revisionswerberin in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes.
Auch im Rahmen der Rechtsrüge wiederholt die Revisionswerberin lediglich ihre Argumentation gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes. Es erübrigt sich, zu diesen nicht dem Gesetz entsprechenden Ausführungen Stellung zu nehmen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Für die Kostenbemessungsgrundlage ist gemäß § 4 RATG iVm § 56 Abs 2 erster Satz JN die Bewertung durch den Kläger und nicht der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes maßgeblich (9 Ob A 114/92).
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