JudikaturOGH

4Ob70/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Juni 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Schütz, Rechtsanwalt in Schwechat, wider die beklagten Parteien 1. Marktgemeinschaft B***** reg.Verein, ***** 2. Johann H*****, 3. Manfred W*****, 4. Emil S*****, sämtliche vertreten durch Dr.Werner Hetsch und Dr.Werner Paulinz, Rechtsanwälte in Tulln, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 500.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 2.April 1993, GZ 3 R 19/93-9, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 18.Dezember 1992, GZ 17 Cg 208/92-4, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß, der in seinem bestätigenden Teil und seinem Kostenzuspruch an die B***** HandelsgmbH als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibt, wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 38.778,84 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 6.463,13 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Text

Begründung:

Der Erstbeklagte ist ein registrierter Verein, dessen Zweck ua darin besteht, die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder auf dem Blumengroßmarkt I***** wahrzunehmen. Er veranstaltete bereits mehrmals sogenannte "Floristenmessen" auf dem Blumengroßmarkt I*****. Am 15.11.1992 veranstaltete er dort die "5. Gärtner- und Floristenmesse", für welche in Rundschreiben geworben wurde.

Die Klägerin befaßt sich ebenso wie der Zweitbeklagte mit dem Blumeneinzelhandel.

Nachdem der Klägerin die Einladung für den 15.11.1992 bekanntgeworden war, forderte sie die Erstbeklagte durch ihren Rechtsanwalt auf, von der Durchführung dieser Veranstaltung Abstand zu nehmen, weil damit ihrer Meinung nach die Bestimmungen des Betriebszeitengesetzes in Verbindung mit denen des Arbeitsruhegesetzes verletzt würden. Margarethe N*****, welche als Angestellte des Erstbeklagten mit der Organisation der 5. Gärtner- und Floristenmesse befaßt war, nahm dieses Schreiben zum Anlaß, bei der MA 59 - Marktamt anzufragen, ob in der geplanten Veranstaltung tatsächlich der vom Klagevertreter behauptete Verstoß zu erblicken sei. Die MA 59 - Marktamt antwortete mit Schreiben vom 22.10.1992 dahin, "daß sich die Zulässigkeit der Abhaltung der Floristenmesse am 15.11.1992 aus § 17 Arbeitsruhegesetz iVm § 2 des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes ergibt".

Die 5. Gärtner- und Floristenmesse wurde sodann am 15.11.1992 auf dem Blumengroßmarkt W***** veranstaltet, wobei als Veranstaltungsfläche die Blumengroßmarkthalle selbst, die Lagerhalle und der freie Platz vor der Lagerhalle verwendet wurden. An der Veranstaltung nahmen rund 200 Aussteller teil, und zwar sowohl Mitglieder des Erstbeklagten als auch andere. Hiebei wurden nicht nur Blumen, sondern auch andere gärnterische Bedarfsartikel zum Kauf angeboten. Bei der Veranstaltung wurden fast keine angestellten Mitarbeiter eingesetzt; vielmehr waren fast ausschließlich die Aussteller und ihre Familienangehörigen tätig.

Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches (Punkt 1 des Hauptbegehrens) beantragt die Klägerin, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Blumen in W***** (Blumengroßmarkt I*****) Messen oder messeähnliche Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen abzuhalten und/oder anzukündigen, soweit dies nicht gesetzlich zugelassen ist. Die "5. Gärtner- und Floristenmesse" sei weder eine Messe noch eine messeähnliche Veranstaltung im Sinne des § 17 ARG, weil die Voraussetzungen des § 17 Abs 6 dieses Gesetzes insbesondere deshalb fehlten, weil die Veranstaltung nicht außerhalb jener Betriebsstätten durchgeführt worden sei, in denen der normale Geschäftsbetrieb der Aussteller stattfindet. Der erstbeklagte Verein und die übrigen Beklagten als seine Organe hätten mit dieser Veranstaltung einen Verstoß der Aussteller gegen § 2 BZG gefördert, ja überhaupt erst ermöglicht; damit hätten sie selbst gegen § 1 UWG verstoßen.

Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsantrages. Bei der "5. Gärtner- und Floristenmesse" habe es sich um eine Messe oder messeähnliche Veranstaltung gehandelt, sei sie doch in überwiegendem Ausmaß nicht in den normalen Betriebsstätten der Teilnehmer durchgeführt worden. Diese Auffassung habe die MA 59 ausdrücklich bestätigt. Überdies sei nach der Anlage I 2 c zur ARG-VO in Betrieben der Bundesinnung der Gärtnereien die Betreuung von Kunden im Detailverkauf an sechs Sonn- und Feiertagen zulässig. Vom Charakter her sei die Veranstaltung auf den Detailverkauf ausgerichtet gewesen. Durch die Verkaufsanbote seien vorwiegend Detailkäufer angesprochen worden; für Großabnehmer habe die Veranstaltung den Zweck einer Orientierungsschau gehabt. Der Zweit-, der Dritt- und der Viertbeklagte hätten nur die Einladungen für den Erstbeklagten gefertigt, aber keine Tätigkeit im eigenen Namen entfaltet.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es stellte noch fest, daß die Aussteller für diese Ausstellung nicht nur ihre üblichen Betriebsstätten, sondern auch jene Flächen im Ausstellungsgebiet benützt hätten, die üblicherweise von anderen Marktteilnehmern, die an der Veranstaltung nicht teilnahmen, benützt werden.

Rechtlich meinte es, daß die beanstandete Veranstaltung sämtliche Kriterien einer Messe oder messeähnlichen Veranstaltung aufweise. Daß die Veranstaltung zum Teil in jenen Betriebsstätten stattgefunden habe, in denen auch der normale Geschäftsbetrieb zumindest eines Teiles der Aussteller abgewickelt wird, schade nicht. Ein Verstoß gegen § 1 UWG liege daher nicht vor. Dazu komme, daß sich die Beklagten seit Erhalt des Schreibens der MA 59 in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden hätten.

Das Rekursgericht verbot den Beklagten - soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung - mit einstweiliger Verfügung für die Dauer des Rechtsstreites im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Blumen in Wien ***** (Blumengroßmarkt I*****), an Sonn- und Feiertagen Veranstaltungen abzuhalten und/oder diese als Messe oder messeähnliche Veranstaltungen anzukündigen, wenn die Voraussetzungen einer Messe oder messeähnlichen Veranstaltung gemäß § 17 Abs 3 bis 6 ARG nicht gegeben sind und insbesondere die Veranstaltungen nicht außerhalb jener Betriebsstätten durchgeführt werden, in denen der normale Geschäftsbetrieb der Aussteller stattfindet; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die vom Erstgericht getroffene Feststellung, daß die teilnehmenden Aussteller nicht nur ihre üblichen Betriebsstätten, sondern auch jene Flächen im Ausstellungsgebiet benützt hätten, die üblicherweise von anderen Marktangehörigen benützt werden, sei zweifelsfrei so zu verstehen, daß die teilnehmenden Aussteller neben ihren üblichen Betriebsstätten nur zusätzlich gerade freigestandene Flächen benützt haben. Damit fehle es aber an der Qualifikation der "5. Gärtner- und Floristenmesse" als Messe oder messeähnliche Veranstaltung. Die Beklagten könnten sich demnach zur Rechtfertigung des Offenhaltens ihrer Geschäfte an einem Sonntag auch nicht auf § 2 Abs 1 Z 1 lit a BZG berufen. Der Hinweis auf die Anlage I 2 c zur ARG-VO, wonach in Betrieben der Bundesinnung der Gärtner und Blumenbinder die Betreuung der Kunden im Detailverkauf an sechs Sonn- und Feiertagen im Jahr und an Samstagen vor bestimmten Festtagen bis 17.00 Uhr zulässig ist, versage schon deshalb, weil die Floristenmesse eine Öffnungszeit von 14.00 bis 18.00 Uhr angegeben habe. Die Aussteller, die sich nicht an die gewerberechtlichen Vorschriften hielten, hätten so gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorteil erlangt und damit gegen § 1 UWG verstoßen. Als Veranstalter habe der Erstbeklagte den einzelnen Ausstellern die Abhaltung der Ausstellung während der Wochenend- und Feiertagsruhe ermöglicht; er habe damit zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt, weil dazu auch die Absicht genüge, fremden Wettbewerb zu fördern. Auch der Erstbeklagte habe daher einen Verstoß gegen § 1 UWG zu vertreten. Das gleiche gelte für die übrigen Beklagten, welche die Einladung zur Veranstaltung unterfertigt haben.

Von Bedeutung sei noch, ob den Beklagten ein entschuldbarer Rechtsirrtum dadurch zustatten komme, daß im Schreiben der MA 59 vom 22.10.1992 die Zulässigkeit der Abhaltung der Floristenmesse am 15.11.1992 unter Hinweis auf § 17 ARG iVm § 2 BZG bejaht wurde. Nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien (Amtsblatt der Stadt Wien vom 30.1.1992) sei die MA 59 ua mit dem Aufsichtsdienst auf dem Gebiet des Konsumentenschutzes, insbesondere bezüglich der folgenden Gesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen befaßt: Lebensmittelgesetz 1975, Gewerbeordnung 1973, Maß- und Eichgesetz 1950, Preisgesetz, Qualitätsklassengesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Bazillenausscheidegesetz und Wiener Buschenschankgesetz. Eine Behörde sei dadurch ausgezeichnet, daß sie verbindlich anordnen oder erzwingen könne. Die MA 59 sei zwar Behörde; bei der Beurteilung der Zulässigkeit der "5. Gärtner- und Floristenmesse" sei sie aber nicht als solche tätig geworden. Es gehe nicht an, jede amtliche Auskunft, auch wenn sie sich in der bloßen Anführung der in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen und der Äußerung einer bestimmten, nicht weiter begründeten Rechtsansicht erschöpft, als Grundlage eines entschuldbaren Rechtsirrtums für sich gelten zu lassen. Primär habe sich ein Kaufmann bzw Vereinsorgan mit den bezüglichen Rechtsvorschriften selbst vertraut zu machen. § 17 Abs 5 ARG sei eindeutig: Die Durchführung von Veranstaltungen in den Betriebsstätten, in denen der normale Geschäftsbetrieb stattfindet, gelte nicht als Messe oder messeähnliche Veranstaltung. Wer aber dem klaren Gesetzeswortlaut zuwiderhandelt, könne sich nicht auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen.

Das von der Klägerin beantragte Unterlassungsgebot sei zu unbestimmt; das Gericht habe es daher im Sinne des Klagevorbringens konkretisiert und verdeutlicht.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist berechtigt.

Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß es die Erstbeklagte mit der Veranstaltung der "5. Gärtner- und Floristenmesse" den Teilnehmern daran ermöglicht hat, an einem Sonntag, nämlich am 15. November 1992, Betriebsstätten für die Ausübung ihres Gewerbebetriebes offenzuhalten. Soweit die Teilnehmer damit gegen § 2 Abs 2 BZG verstoßen hätten, läge ihnen auch eine Verletzung der guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) zur Last, wäre es doch in diesem Fall offenkundig, daß sie sich über gewerberechtliche Vorschriften in der Absicht hinweggesetzt haben, einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern, welche die Sonn- und Feiertagsruhe einhalten, zu erlangen. Da der Erstbeklagte dieses Verhalten durch seine Veranstaltung möglich gemacht hat, hätte auch er - in der Absicht, den Wettbewerb zumindest seiner Mitglieder zu fördern - gegen § 1 UWG verstoßen (SZ 60/141). Nach den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens haben die übrigen Beklagten die Einladung zu der Veranstaltung jedenfalls mitunterfertigt; auch sie waren demnach an der Handlung beteiligt, die nach Ansicht der Klägerin einen Wettbewerbsverstoß bedeutet. Schon in erster Instanz haben zwar die Beklagten darauf hingewiesen, daß die Unterschriften (nur) "faximiliert" seien; sie haben aber keine Behauptung aufgestellt, daß sie mit der Einladung in Wahrheit nichts zu tun hätten. Daß sie dabei im Namen des Erstbeklagten gehandelt haben, ändert nichts an ihrer persönlichen Beteiligung an dem geltend gemachten Delikt.

Mit Recht ist das Rekursgericht dem Hinweis der Beklagten auf Punkt I 2 c) bb) der Anlage zur ARG-VO nicht gefolgt: Selbst wenn man davon ausgehen könnte, daß - entgegen dem sonst von den Beklagten eingenommenen Standpunkt - die beanstandete Veranstaltung der Betreuung von Kunden im Detailverkauf an einem der insgesamt sechs von der Wochenendruhe ausgenommenen Sonn- oder Feiertage im Jahr 1992 gedient hat, wäre für sie nichts zu gewinnen, erlaubt doch die genannte Ausnahmebestimmung nur ein Offenhalten bis 17.00 Uhr. Das Offenhalten zwischen 17.00 und 18.00 Uhr wäre demnach, sofern die Veranstaltung nicht unter § 17 ARG fallen sollte, jedenfalls ein Verstoß gegen § 2 Abs 2 BZG, welcher die Erlassung der einstweiligen Verfügung rechtfertigen würde.

Entscheidende Bedeutung kommt daher der Frage zu, ob sich die Beklagten mit Recht auf die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 Z 1 lit a BZG berufen können, wonach die Ausübung solcher der Gewerbeordnung unterliegender Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen zulässig ist, zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zulässig ist. Diese Voraussetzung trifft ua nach § 17 Abs 1 Z 2 ARG zu: Danach dürfen zur Durchführung von Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen Arbeitnehmer auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe mit Arbeiten beschäftigt werden. Was unter "Messe" oder "messeähnlicher Veranstaltung" im Sinne des § 17 Abs 1 ARG zu verstehen ist, wird in § 17 Abs 3 bis 6 ARG bestimmt. Daß die beanstandete Veranstaltung eine Publikumsmesse im Sinne des § 17 Abs 4 ARG war, ist von vornherein ausgeschlossen, weil diese ua eine Dauer von mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen zur Voraussetzung hat; die "5. Gärtner- und Floristenmesse" wurde aber nur an einem Tag abgehalten.

Als "Messe" im Sinne des § 17 Abs 1 ARG ist auch eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung zu verstehen, in deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster, vor allem an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer, vertreibt (Fachmesse; § 17 Abs 3 ARG). Veranstaltungen, die Endverbraucher bloß zum Kauf animieren sollen und deren Zweck es zumindest zu einem erheblichen Teil ist, Waren an Endverbraucher abzusetzen, sind daher keine Messen im Sinne dieser Bestimmung; auch Veranstaltungen, bei denen nicht überwiegend nach Muster, sondern durch Ausstellung der verkaufsfähigen Produkte geworben und verkauft wird, können nicht als Messe anerkannt werden (Schwarz, ARG3, 355; SZ 60/141).

Als "messeähnliche Veranstaltungen" im Sinne des § 17 Abs 1 ARG gelten gemäß § 17 Abs 5 ARG Veranstaltungen, die nur einmal oder jedenfalls ohne Regelmäßigkeit durchgeführt werden oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmter Gewerbezweige oder Regionen darstellen sollen (Handwerksausstellungen, Leistungsschauen udgl.), bei denen der Informationszweck gegenüber der Absicht des Warenvertriebes überwiegt. Sie müssen also nicht alle Merkmale einer Messe erfüllen; auch Veranstaltungen, die nur einmal oder ohne Regelmäßigkeit durchgeführt werden, sonst aber als Messe zu werten wären, gelten als messeähnliche Veranstaltung. An die Stelle des Merkmals der Darstellung eines umfassenden Angebotes eines oder mehrerer Wirtschaftszweige kann die Ausstellung bestimmter Gewerbezweige oder Regionen treten, wenn der Informationszweck gegenüber der Absicht des Warenvertriebes überwiegt. Gleichwertigkeit der Absicht des Warenvertriebes und des Informationszwecks schließt jedoch die Annahme einer Messeveranstaltung aus (Schwarz aaO 356; SZ 60/141).

Als Messen und messeähnliche Veranstaltungen gelten nach § 17 Abs 6 ARG Werbe- und Verkaufsveranstaltungen überdies nur dann, wenn infolge der großen Zahl der Aussteller und Besucher die Organisation der Durchführung von den Ausstellern nicht selbst bewältigt werden kann und die Veranstaltungen außerhalb jener Betriebsstätten durchgeführt werden, in denen der normale Geschäftsbetrieb der Aussteller stattfindet.

Die Klägerin hat sich nur darauf berufen, daß die beanstandete Veranstaltung nicht der Begriffsbestimmung des § 17 Abs 6 ARG entspreche. Soweit sie mit dem Hinweis, daß der Erstbeklagte eine Vereinigung der Aussteller sei, offenbar zum Ausdruck bringen will, die Aussteller selbst hätten die Durchführung organisiert, kann ihr nicht gefolgt werden. Der erstbeklagte Verein ist eben eine eigene, von den Ausstellern verschiedene Organisation mit eigenen Angestellten (wie zB Magrarethe N*****: S. 17).

Zur Frage, ob die Veranstaltung "außerhalb jener Betriebsstätten durchgeführt" wurde, "in denen der normale Geschäftsbetrieb der Aussteller stattfindet", hat die Klägerin nur vorgebracht, daß die Veranstaltung in den "normalen" Betriebsstätten des Zweitbeklagten und der Blumen S***** HandelsgmbH durchgeführt wurde; daß auch andere Aussteller während der Veranstaltung ihre gewöhnlichen Betriebsstätten (Stände) benützt hätten, ist der Klage nicht zu entnehmen. Die Beklagten haben behauptet, die Veranstaltung sei im überwiegenden Ausmaß nicht in den normalen Betriebsstätten durchgeführt worden; sollte dies vereinzelt vorgekommen sein, dann könne dieser Umstand am Charakter der Veranstaltung nichts ändern. Die vom Erstrichter getroffene Feststellung ist entgegen der Meinung des Rekursgerichtes (S. 49) nicht eindeutig. Sie kann zwar - für sich allein betrachtet - dahin verstanden werden, daß alle teilnehmenden Aussteller (auch) ihre üblichen Betriebsstätten benützt haben; sie läßt aber - insbesondere im Lichte der ihr zugrunde liegenden Aussage Margarethe N***** (S. 17 f), aber auch der Rechtsausführungen des Erstrichters - auch die Möglichkeit offen, daß allenfalls nur einige wenige Aussteller neben anderen Flächen die eigenen üblichen Betriebsstätten benützt haben.

§ 17 Abs 6 ARG behandelt nicht den Fall, daß eine Veranstaltung teilweise außerhalb und teilweise innerhalb der gewöhnlichen Betriebsstätten der Aussteller stattfindet. Der offenkundige Zweck dieser Vorschrift liegt darin, die Ausnahmen von der Arbeitsruhe nur für besondere Veranstaltungen gelten zu lassen und nicht eine Umgehung dadurch zu ermöglichen, daß etwa in einer Geschäftsstraße alle Unternehmer an einem Sonn- oder Feiertag schon dann offenhalten können, wenn sie erklären, an diesem Tag solle der Informationszweck im Vordergrund stehen. Hat man diesen Zweck des Gesetzes im Auge, dann ist die hier maßgebende Vorschrift dahin auszulegen, daß eine Messe oder messeähnliche Veranstaltung nur dann vorliegen kann, wenn (ua) die Veranstaltungen ganz überwiegend außerhalb jener Betriebsstätten durchgeführt werden, in denen der normale Geschäftsbetrieb der Aussteller stattfindet. Verwendet dabei ein kleiner Teil der Aussteller seine üblichen Betriebsräume, während alle anderen besondere, nur für die Ausstellung in Anspruch genommene Flächen benützen, dann liegt dennoch - bei Vorhandensei der übrigen Voraussetzungen - eine Messe oder messeähnliche Veranstaltung vor.

An der beanstandeten Veranstaltung haben rund 200 Aussteller teilgenommen. Wieviele der Aussteller dabei ihre üblichen Betriebsstätten (Marktstände) benützt haben, ist nach dem oben Gesagten den Feststellungen des Erstrichters nicht eindeutig zu entnehmen. Das rechtfertigt aber nicht die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen, hat doch die Klägerin gar nicht behauptet, daß alle oder doch die meisten der Aussteller ihre eigenen Betriebsstätten verwendet hätten; sie hat vielmehr nur geltend gemacht, daß der Zweitbeklagte und die Blumen S***** HandelsgmbH die Veranstaltung in ihren normalen Betriebsstätten durchgeführt hätten. Das nimmt aber - wie schon ausgeführt - der Veranstaltung noch nicht den Charakter einer Messe oder messeähnlichen Veranstaltung. Ob jene Aussteller, die ihre üblichen Betriebsstätten offengehalten haben, damit gegen § 2 Abs 2 BZG und § 1 UWG verstoßen haben, ist für die Entscheidung über die beantragte einstweilige Verfügung, welche nur zur Sicherung des ersten Hauptbegehrens und nicht auch des zweiten Hauptbegehrens (auf Untersagung des Offenhaltens von Betriebsstätten an Sonn- und Feiertagen) beantragt wurde, ohne Bedeutung.

Die Klägerin hat den Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht, daß bei der Veranstaltung in Wahrheit nicht der Informationszweck, sondern die Verkaufsabsicht überwogen habe. Davon abgesehen, hat der angefochtene Beschluß das Verbot (ua) an die - hier nicht gegebene - Voraussetzung geknüpft, daß die Veranstaltungen außerhalb der üblichen Betriebsstätten stattfinden.

Schon aus diesem Grund kann das angefochtene Verbot nicht aufrechterhalten werden. Die Frage, ob den Beklagten im Hinblick auf das Schreiben der MA 59 vom 22.10.1992 eine - die Sittenwidrigkeit begründende (SZ 56/2; ÖBl 1986, 121; MR 1987, 107; ÖBl 1990, 108; MR 1992, 259 ua) - subjektiv vorwerfbare Mißachtung gesetzlicher Vorschriften zur Last gelegt werden kann oder ob diesem Schreiben etwa deshalb keine Bedeutung zukommt, weil ihm - mehr als drei Wochen vor der Veranstaltung abgefaßt - nicht die Kenntnis der konkreten Ausgestaltung der "5. Gärtner- und Floristenmesse" zugrunde liegen konnte und eine vollständige und richtige Information der Behörde durch die Beklagten nicht bescheinigt wurde (vgl ÖBl 1988, 72; MR 1992, 259), braucht daher nicht untersucht zu werden.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Beschluß in Stattgebung des Revisionsrekurses dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 50, 52 ZPO, wobei auf den im angefochtenen Beschluß enthaltenen Kostenzuspruch von S 3.993,95 Bedacht zu nehmen war.

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