Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Juni 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 24 a Vr 5712/91 anhängigen Strafsache gegen Alexander F***** über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen die Beschlüsse des Untersuchungsrichters vom 28. Mai 1991 und der Ratskammer vom 30.Juli 1991 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
In seiner am 13.Juni 1993 unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Grundrechtsbeschwerde behauptet Alexander F*****, er sei zum Verfahren AZ 24 Vr 5712/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien auf Grund eines Haftbefehles der damaligen Untersuchungsrichterin vom 28.Mai 1991 wegen Vorwürfen der Wirtschaftspolizei in Haft genommen worden. Die Ratskammer habe mit Beschluß vom 30.Juli 1991 die Untersuchungshaft aufgehoben. Er sei in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden, weil weder dringender Tatverdacht noch ein Haftgrund vorgelegen seien. Die Ratskammer wäre außerdem verpflichtet gewesen, schon nach Ablauf von zwei Monaten von Amts wegen den rechtmäßigen Bestand der Haft zu prüfen und hätte die Haft daher schon am 28.Juli 1993 aufheben müssen. Zur Rechtzeitigkeit seiner Grundrechtsbeschwerde meint der Beschwerdeführer, daß er gemäß § 12 Abs. 2 GRBG an keine Frist gebunden gewesen sei.
Gemäß § 1 Abs. 1 des am 1.Jänner 1993 in Kraft getretenen Grundrechtsbeschwerdegesetzes (BGBl.1992/864) steht wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Sie ist gemäß § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder Verfügung Kenntnis erlangt hat, beim Gericht erster Instanz einzubringen. Dabei ist die Frist auch gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig bei einem im Instanzenzug befaßten Gericht oder beim Obersten Gerichtshof eingebracht wird. Für die Übergangszeit bestimmt § 12 Abs. 2 GRBG daß zwar Anlaß für eine Grundrechtsbeschwerde auch eine Haft sein kann, die schon vor dem Inkrafttreten des Grundrechtsbeschwerdegesetzes begonnen hat und auch der Beginn der Beschwerdefrist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen kann; doch darf - wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat (15 Os 2/93, 15 Os 16/93) - die im § 4 Abs. 1 des Gesetzes bestimmte Frist nicht vor dem 1.Jänner 1993 abgelaufen sein. Da dies vorliegend für sämtliche vom Beschwerdeführer bekämpften Entscheidungen und Verfügungen zutrifft, war die Grundrechtsbeschwerde als verspätet zurückzuweisen, ohne daß es der vorherigen Durchführung des nach § 3 Abs. 2 GRBG vorgesehenen Verfahrens zur Behebung des weiteren Formgebrechens der fehlenden Verteidigerunterschrift bedürfte bzw. erforderlich gewesen wäre, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beistellung eines Verfahrenshelfers sachlich näherzutreten.
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