Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Edith Söllner und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** G*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Anton Czerny, Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte, Wien 4, Prinz-Eugen-Straße 20-22, dieser vertreten durch Dr.Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M***** F***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Axel Nepraunik, Rechtsanwalt in Wien, wegen 45.363,65 S sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.Mai 1993, GZ 32 Ra 48/93-10, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 1.März 1993, GZ 11 Cga 434/92-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Akt wird dem Rekursgericht zur Ergänzung der Entscheidung durch Aufnahme eines Ausspruches gemäß § 45 Abs 3 ASGG (§ 45 Abs 1 Z 2 ASGG) zurückgestellt.
Begründung:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von 45.363,65 S sA. Nachdem die Beklagte die passive Klagelegitimation bestritten hatte, beantragte der Kläger die Berichtigung der Parteienbezeichnung der Beklagten in "Dipl.Ing.H***** K***** M*****".
Das Erstgericht entschied im Sinne dieses Antrages.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge und wies den Antrag auf Änderung der Parteienbezeichnung ab.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers.
Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht 50.000 S, so hat das Rekursgericht gemäß § 45 Abs 3 iVm § 45 Abs 1 Z 2 ASGG auszusprechen, ob der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Dieser Ausspruch fehlt in der angefochtenen Entscheidung.
Sollte das Rekursgericht bei Ergänzung seiner Entscheidung zum Ergebnis gelangen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, so wird dem Rekurswerber Gelegenheit zu geben sein, seinen Revisionsrekurs durch Ausführungen im Sinne des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO (§ 528 Abs 3 ZPO) zu ergänzen.
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