9ObA1013/93 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** H*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Johann Kalliauer, Gewerkschaft der Privatangestellten, Linz, Volksgartenstraße 40, wider die beklagte Partei W***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Hule Heinke, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen 13.252,40 S sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 6.April 1993, GZ 12 Ra 10/93-31, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nur dann, wenn durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung anstelle des Arbeitsjahres das Kalenderjahr als Urlaubsjahr vereinbart wird, kann gemäß § 2 Abs 4 UrlG abweichend von § 12 UrlG eine Aliquotierung für das Rumpfjahr vorgesehen werden. In Individualarbeitsverträgen ist eine Beschränkung durch Aliquotierungsvereinbarungen unzulässig. Die Nichtigkeit erfaßt aber nach den Grundsätz der Teilnichtigkeit nur diesen verbotenen Teil der Vereinbarungen und macht nicht die gesamte Umstellungsvereinbarung nichtig.