Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Mai 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kirschbichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz M***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Franz M***** und Roland M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 27.Jänner 1993, GZ 22 Vr 3046/92-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Franz M***** des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 StGB und Roland M***** der Beteiligung gemäß § 12, dritter Fall, StGB an diesem von Franz M***** begangenen Verbrechen schuldig erkannt.
Darnach haben
1. Franz M***** am 14.Juni 1992 in E***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Otto B***** durch einen anonymen Brief, in welchem er sich als einer der Polizisten ausgab, die bei der Verhaftung (gemeint des bereits wegen Erpressung verurteilten Roman S*****) dabei waren, und 300.000 S als "Leihe" verlangte, wodurch er in einer für den Bedrohten unmißverständlichen Weise zum Ausdruck brachte, daß ihm - genauso wie dem Verurteilten Roman S***** - die angebliche homosexuelle Veranlagung des Otto B***** und dessen Besorgnis vor einer Preisgabe derselben bekannt war und er daher auch in der Lage ist, diesen Umstand der Öffentlichkeit preiszugeben, sohin durch die verhüllte gefährliche Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung zu einer Handlung zu nötigen versucht, die Otto B***** an seinem Vermögen schädigen sollte, und
2. Roland M***** dadurch, daß er am 20.Juni 1992 in J***** gemeinsam mit Franz M***** mit dem Auto zum Ort der vereinbarten Geldübergabe fuhr, zu der oben genannten Straftat des Franz M***** beigetragen.
Dieses Urteil bekämpfen beide Angeklagten mit einer gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde, die auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5, 5 a und 10 StPO gestützt wird.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen wußte der Erstangeklagte, daß sein Schwager Roman S***** den Pfarrer von W*****, Otto B*****, wegen dessen homosexueller Veranlagung erpreßt und dabei 300.000 S bis 400.000 S erhalten hatte, sowie daß S***** deswegen am 9.Juni 1992 verhaftet wurde. In der Folge faßte der Erstangeklagte den Entschluß, nun seinerseits den genannten Pfarrer wegen dessen homosexueller Veranlagung zu erpressen, weshalb er am 14.Juni 1992 mittels eines Setzkastens folgendes Schreiben aufsetzte: "Bittbrief. Ich bin einer der Polizisten, der bei der Verhaftung dabei war. Ich bin ein frommer Mensch und habe Familie und Schulden. Bitte leihen Sie mir 300.000 öS. Ich zahle es Ihnen kleinweise zurück. Sagen Sie bitte meinen Vorgesetzten nichts, ich melde mich, ich weiß sonst nicht mehr weiter. Bitte, bitte helfen Sie mir in Gottes Namen, bitte, bitte." Diesen Brief schickte er am nächsten Tag ohne Anführung des Absenders per Post an den erwähnten Pfarrer, welcher ihn am 16.Juni 1992 erhielt.
Gegen 18 Uhr des gleichen Tages meldete sich der Erstangeklagte telefonisch bei Otto B*****, erkundigte sich, ob dieser den Brief bekommen habe, wiederholte, daß er der Polizist sei, der am Dienstag (dem Tag der Verhaftung des Roman S*****) dabei gewesen sei, und vereinbarte mit dem Pfarrer den 20.Juni 1992 als Tag der Übergabe der 300.000 S. Am 17.Juni 1992 rief der Erstangeklagte erneut Otto B***** an und trug ihm auf, das Geld in eine Zeitung zu wickeln, den "Bittbrief" mitzunehmen und diese Gegenstände beim Pfeiler der Brücke zum J***** Bahnhof um 17 Uhr zu deponieren. Am 18.Juni 1992 informierte der Erstangeklagte seinen Bruder, den Zweitangeklagten, über sein Vorhaben und auch über die Erpressung des Roman S*****; die Brüder vereinbarten sodann, daß der Zweitangeklagte zur Geldübernahme mitfahren und dem Erstangeklagten dabei behilflich sein solle. Am 20. Juni 1992 lenkte der Erstangeklagte seinen PKW zum vereinbarten Übergabeort, wo Otto B***** eine in Zeitungspapier eingewickelte Geldattrappe hinterlegt hatte; der Zweitangeklagte stieg bei der erwähnten Brücke aus dem PKW, nahm das Paket an sich und stieg sodann wieder in den PKW ein, den der Erstangeklagte unmittelbar darauf in Bewegung setzte. Kurze Zeit später wurden beide Angeklagten von der den gesamten Vorgang überwachenden Gendarmerie festgenommen.
Die Angeklagten verantworteten sich dahin, daß der Erstangeklagte den Vorsatz gehabt habe, dem Pfarrer den Geldbetrag von 300.000 S in Monatsraten zu 1.500 bis 2.000 S zurückzuzahlen. Das Schöffengericht nahm jedoch als erwiesen an, daß der "Bittbrief" wegen seines darin enthaltenen, wenngleich bloß andeutungsweisen, aber für den Adressaten unmißverständlichen Hinweises auf die Tat des Roman S***** eine verhüllte gefährliche Drohung an den Pfarrer darstellte, durch welche dieser genötigt werden sollte, dem Verfasser des Briefes 300.000 S auszufolgen, widrigenfalls dieser - so wie dies S***** angedroht hatte - die homosexuelle Veranlagung des Pfarrers in die Öffentlichkeit tragen werde, womit die Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung des Pfarrers angedroht wurde (US 11).
In der Hauptverhandlung am 27.Jänner 1993 beantragte der Verteidiger der Angeklagten die Durchführung exakter Erhebungen über das Einkommen und die Vermögensverhältnisse des Erstangeklagten unter Berücksichtigung der monatlichen Rückzahlungsraten für die aufgenommenen Darlehen und die nach Abtragung der monatlichen Fixkosten noch zur freien Verfügung verbleibenden Beträge zum Beweise dafür, daß es dem Erstangeklagten durchaus möglich gewesen wäre, den gegenständlichen Betrag von 300.000 S in monatlichen Raten abzutragen (S 163). Diesen Antrag wies das Schöffengericht durch Zwischenerkenntnis gemäß § 238 StPO mit der Begründung ab, daß die finanziellen Verhältnisse des Erstangeklagten keine Aussage darüber zulassen, ob er die von Otto B***** erhaltene Summe auch tatsächlich zurückzahlen wollte (S 164).
Durch die Ablehnung dieses Beweisantrages erachten sich die Beschwerdeführer in ihren Verteidigungsrechten verletzt (Z 4), dies jedoch zu Unrecht.
Daß der Erstangeklagte den angestrebten Geldbetrag von 300.000 S nie mehr an Otto B***** zurückzahlen wollte, ist den Urteilsgründen (zwar nicht expressis verbis, so doch) in ihrer Gesamtheit unzweideutig zu entnehmen. Denn die Tatrichter haben die Verantwortung des Erstangeklagten, er habe "das Darlehen" in Monatsraten zu 1.500 S oder 2.000 S zurückzahlen wollen, als unglaubwürdig verworfen und konstatiert, daß Otto B***** um diesen Betrag am Vermögen geschädigt werden sollte und daß sich die Angeklagten dadurch unrechtmäßig bereichern wollten (US 11, 14). Die Widerlegung der Verantwortung des Erstangeklagten (und damit implicite der mangelnde Rückzahlungswille desselben) ergebe sich sowohl aus der Unterlassung einer persönlichen Kontaktaufnahme mit Otto B***** als auch (und insbesondere) aus der Bezugnahme auf die Straftat des S***** in dem anonymen, mittels Setzkastens angefertigten "Bittbrief" sowie der Art der aufgetragenen Übergabe des Geldbetrages samt "Bittbrief". Ausgehend von der Urteilsannahme, dem Erstangeklagten habe es an jeglichem Rückzahlungswillen in bezug auf den Geldbetrag von 300.000 S gefehlt, erweist sich aber das Beweisthema des der Abweisung verfallenen Beweisantrages als nicht entscheidend. Denn angesichts des konstatierten mangelnden Rückzahlungswillens fehlt es der unter Beweis zu stellenden Rückzahlungsfähigkeit an jeglicher Relevanz für das gegenständliche Verfahren.
In der Mängelrüge (Z 5) behaupten die Beschwerdeführer Begründungsmängel in bezug auf die subjektive Tatseite des Verbrechens der Erpressung sowie auf die Qualifikation nach § 145 Abs. 1 Z 1 StGB.
Mit den bezüglichen Ausführungen wird indes weder in Ansehung der Urteilsannahme, wonach der Erstangeklagte nicht den Vorsatz hatte, den abzunötigenden Geldbetrag von 300.000 S an Otto B***** zurückzuzahlen, noch in bezug auf die Feststellung des vom Vorsatz der Angeklagten umfaßten Bedeutungsinhalts des "Bittbriefes" als einer verhüllten gefährlichen Drohung (vgl. Leukauf-Steininger Komm**n § 74 RN 23) ein formaler Begründungsmangel aufgezeigt. Daß - ausgehend von diesen entscheidenden Konstatierungen - die Hingabe der 300.000 S die tatbestandsmäßige selbstschädigende Handlung des Opfers darstellen sollte, bedurfte keiner ausdrücklichen Erörterung; da die Annahme dieses Geldbetrages durch die Täter unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz mit Notwendigkeit inkludiert, war eine ausdrückliche weitere Begründung dieses Umstandes gleichfalls nicht geboten.
Auch die die Qualifikation nach § 145 Abs. 1 Z 1 StGB bedingende Konstatierung, der Erstangeklagte habe die Erpressung begangen, indem er sein Opfer mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung bedrohte, wurde vom Erstgericht im Einklang mit den Denkgesetzen fehlerfrei konstatiert. Der Hinweis des Erstangeklagten, er sei einer der Polizisten, die bei der Verhaftung S*****s dabei gewesen seien, in Verbindung mit der festgestellten Tatsache, daß die Verfassung des "Bittbriefes" nur wenige Tage nach der Verhaftung S*****s und unter Bezugnahme auf dessen Tat erfolgte und der Verfasser anonym blieb, lassen - wie die Tatrichter zutreffend begründeten (US 13) - nur den Schluß zu, daß der Erstangeklagte mit diesem Brief für den Fall der Nichthingabe des Geldes dem Pfarrer die Veröffentlichung seiner homosexuellen Veranlagung andeuten wollte und aus der Sicht des Bedrohten auch andeutete.
Bei Bedachtnahme auf die Erwägungen, von welchen sich die Tatrichter bei der Begründung der objektiven und subjektiven Tatseite leiten ließen, erweisen sich aber auch die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 a als nicht begründet. Der Sache nach unternehmen die Beschwerdeführer lediglich den im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nach wie vor unzulässigen Versuch, indem sie die Urteilsfeststellungen, der Erstangeklagte habe - was dem Zweitangeklagten bekannt gewesen sei - mit Bereicherungsvorsatz gehandelt, wobei er Otto B***** mit der Vernichtung seiner gesellschaftlichen Stellung gedroht habe, anzweifeln, die Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen, ohne schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die - intersubjektiv - gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen.
Die Rechtsrüge (Z 10) schließlich läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil sie nicht den festgestellten Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht. Indem bemängelt wird, das Verhalten der Angeklagten wäre "gegebenenfalls" nach "§ 105, 106 StGB" zu beurteilen gewesen, weil dem Ersturteil nicht zu entnehmen sei, daß der Erstangeklagte mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz gehandelt habe, negieren die Angeklagten die bereits in der Mängelrüge erfolglos bekämpften Urteilsfeststellungen, denenzufolge der Erstangeklagte den Geldbetrag dem Zeugen B***** nicht zurückzahlen wollte und er daher sehr wohl mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz handelte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher teils offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO, weshalb sie - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war.
Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Strafberufungen der Angeklagten (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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