12Os64/93 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Mai 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kobler als Schriftführerin, in der Auslieferungssache des Ferent T***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB (hier: wegen Ersatzanspruches nach § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StEG), über dessen Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 25. März 1993, AZ 9 Ns 29/93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und festgestellt, daß die im § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen für die durch Ferent T***** in der Zeit vom 13.Juni 1992, 6 Uhr, bis zum 8.Juli 1992, 13 Uhr, erlittene strafgerichtliche Anhaltung (in Auslieferungshaft gemäß § 29 Abs. 1 ARHG) im Verfahren, AZ 15 Vr 1222/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, vorliegen.
Text
Gründe:
Am 21.April 1992 langte beim Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz ein Ersuchen von Interpol Bukarest ein, den im "Gasthof W*****" aufhältigen rumänischen Staatsangehörigen Ferent T***** auf Grund des "HB Nr. 80 des Gerichtes Cimpulung Moldovenesc, Departement Suceava (R) vom 24.6.1991 zwecks Auslieferung zur Verbüßung einer Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen Veruntreuung von Geldern (§ 223 Abs. 1 des rum. Strafgesetzbuches) festzunehmen" (S 3-7). Angeschlossen war ein sicherheitsbehördlicher Erhebungsbericht vom 9.März 1992, demzufolge einerseits der Gesuchte in 8484 Unterpurkla, Oberpurkla 61, ausgeforscht werden konnte und andrerseits die Staatsanwaltschaft Graz über einen eventuellen Haftantrag erst "nach Einlangen genauerer Haftbefehlsdaten" entscheiden werde" (S 9). Dazu beantragte die Staatsanwaltschaft unter anderem zunächst beim Untersuchungsrichter, "nach Vernehmung des Genannten, der sich in 8484 Unterpurkla, Oberpurkla Nr. 61, aufhalten und einer inländischen Beschäftigung nachgehen soll, analog § 29 Abs. 2 ARHG von der Verhängung der Auslieferungshaft gegen Anwendung der gelinderen Mittel nach § 180 Abs. 5 Z 1 und Z 5 StPO (Gelöbnis und Reisepaß) Abstand zu nehmen". Am selben Tag verfügte der Untersuchungsrichter die Ladung des Beschuldigten für den 30. April 1992 unter der erstgenannten (nicht mehr aktuellen) Anschrift und ohne Angabe eines konkreten Vernehmungsgegenstandes (S 1). Nachdem diese Ladung mit dem Vermerk des Postzustellers:
"Empfänger verzogen neue Anschrift der Post unbekannt" zurückgelangt war (ON 3), wurde der Beschuldigte über Antrag des Staatsanwaltes zur Aufenthaltsermittlung im Inland (abermals unter der falschen Adresse mit dem Zusatz: "dzt. unstet") ausgeschrieben (ON 4) und das Auslieferungsverfahren gemäß § 412 StPO abgebrochen (S 1 verso).
Am 26.Mai 1992 teilte die kriminalpolizeiliche Abteilung der Bundespolizeidirektion Graz dem Untersuchungsrichter mit, daß Ferent T***** "seit Jänner 1992 freiwillig aus der Bundesbetreuung ausgeschieden und seit 13.1.1992 in 8484 Halbenrain, Oberpurkla 61 wohnhaft ist" (ON 5). Gleichzeitig mit dem Einlangen des Ersuchens des zuständigen rumänischen Richters um Verhängung der Auslieferungshaft auf Grund des rechtskräftigen Urteils vom 21.März 1991 und des Haftbefehls Nr. 80 vom 24.Juni 1991 (ON 6) erließ der Untersuchungsrichter - ohne jedoch den dem zitierten Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt zu kennen - einen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr, mit der "Begründung", daß sich T***** nach seiner Verurteilung und Erlassung eines Haftbefehls in das Ausland abgesetzt habe (ON 7), und veranlaßte (erneut unter der unrichtigen Wohnanschrift) dessen Ausschreibung zur Verhaftung im Inland (ON 8).
Am 13.Juni 1992 um 6 Uhr wurde T***** verhaftet (S 39), unmittelbar darauf dem Untersuchungsrichter vorgeführt und nach kurzer Befragung (ohne Beiziehung eines Dolmetschers) aus dem Haftgrund des § 175 Abs. 1 Z 2 StPO in Verwahrungshaft genommen, obwohl er neben einem den Behörden seit Monaten bekannten Wohnsitz auch auf ein geregelten Einkommen von 8.600 S als Kraftfahrer und Hilfsarbeiter verwies (S 47-47 a). Ungeachtet der weiteren Tatsache, daß der Beschwerdeführer anläßlich seiner Vernehmung am 15.Juni 1992 (gleichfalls ohne Mitwirkung eines Übersetzers) ausführlich erklärte, schon am 6.August 1990 nach Österreich geflüchtet zu sein, bei der Familie Franz E***** zu wohnen und im Besitz von Unterlagen (die er bei seiner Verhaftung aus Zeitmangel nicht mitnehmen konnte) über das in seiner Abwesenheit gefällte Urteil vom 21.März 1991 wegen Veruntreuung von 38.000 Lei zu sein, verkündete ihm der Untersuchungsrichter den Beschluß auf Verhängung der Auslieferungshaft gemäß § 180 Abs. 2 Z 1 StPO iVm § 29 ARHG (ON 13 iVm S 47 b).
Am 16.Juni 1992 erfolgte eine weitere, ausführlichere Vernehmung in Gegenwart einer Dolmetscherin (S 47 b verso bis 47 d verso) und am darauffolgenden Tag die Vereinbarung des Untersuchungsrichters mit der Gendarmerie über "die Ausführung des Besch. zur Beischaffung der angegebenen Urkunden" (S 1 d unten). Noch am selben Tag wurden diese (zwölf Beilagen) dem Gericht übergeben (ON 20 iVm S 81-83 und 87), das zunächst am 22.Juni 1992 deren Ablichtung verfügte und diese sodann am nächsten Tag einer Dolmetscherin zur schriftlichen Übersetzung ausfolgte (S 1 d verso oben).
Inzwischen hatten die Verteidiger des Beschuldigten am 22.Juni 1992 beim Erstgericht sowohl einen Enthaftungsantrag (ON 15) als auch eine Beschwerde gegen die Verhängung der Auslieferungshaft (ON 18) eingebracht, in denen ausführlich dargelegt wird, warum (nach ihrer Meinung) die Verhängung der Auslieferungshaft gesetzwidrig war.
Nachdem die Übersetzung des rumänischen Strafurteils, demzufolge der gerichtlich nicht vorbestrafte Beschwerdeführer im Frühjahr 1990 in seiner Eigenschaft als Ankäufer und Verwalter von Futtermitteln einkassierte Geldbeträge von insgesamt 31.854,15 Lei nicht abgeliefert, sondern sich zum Nachteil einer landwirtschaftlichen Firma (ersichtlich mit unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz) zugeeignet hat, am 25.Juni 1992 bei Gericht eingelangt war (ON 21), erhob der Untersuchungsrichter den ungefähren Schillinggegenwert der urteilsmäßig festgestellten Schadenssumme mit weniger als 25.000 S und übersandte die Akten zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, die dennoch nicht nur die Auslieferungsfähigkeit bejahte, sondern auch die Anwendung gelinderer Mittel für nicht ausreichend erachtete (S 1 d verso und 1 f).
In der Haftprüfungsverhandlung vom 8.Juli 1992 hob die Ratskammer wegen schwerwiegender Bedenken im Sinne des Art. 6 MRK gegen das in Rumänien durchgeführte Strafverfahren die Untersuchungshaft (richtig: Auslieferungshaft) unter Anwendung der gelinderen Mittel gemäß § 180 Abs. 5 Z 1 bis 4 StPO auf (ON 27), worauf Ferent T***** um 13 Uhr enthaftet wurde (ON 29). Dessen strafgerichtliche Anhaltung währte daher vom 13.Juni 1992, 6 Uhr, bis zum 8.Juli 1992, 13 Uhr.
Mit Beschluß vom 2.Dezember 1992 erklärte das Oberlandesgericht Graz nach Durchführung der Verhandlung gemäß § 33 Abs. 2 ARHG die vom Justizministerium der Republik Rumänien begehrte Auslieferung des Ferent T***** zur Strafvollstreckung wegen der mit dem zitierten Urteil des Amtsgerichtes Cimpulung Moldovenesc verhängten Gefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für unzulässig, weil die dem Ferent T***** angelastete Tat nach österreichischem Recht dem Tatbild des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB (mit einem Schadensbetrag von 4.778 S und einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) zu unterstellen sei und demnach die im § 11 ARHG determinierten Voraussetzungen nicht vorlägen (ON 42).
Am 26.Jänner 1993 stellte Ferent T***** beim Landesgericht für Strafsachen Graz den Antrag "auf Feststellung eines Ersatzanspruches gemäß §§ 1 und 2 StEG" (ON 44), den es dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß stellte der Gerichtshof zweiter Instanz fest, daß ein Ersatzanspruch des Ferent T***** für die im Verfahren 15 Vr 1222/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz erlittene Auslieferungshaft nicht bestehe, weil die im § 2 Abs. 1 lit. a StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben seien. In der Begründung wird unter anderem ausgeführt, daß die Auslieferungshaft vom Erstgericht weder gesetzwidrig angeordnet noch verlängert, vielmehr unter Beachtung des § 29 ARHG wegen Vorliegens des Haftgrundes nach § 180 Abs. 2 Z 1 StPO - in Unkenntnis des für die Verweigerung der Auslieferung entscheidenden Umstandes - verhängt und nach Vorliegen der gegen die Zulässigkeit der Auslieferung sprechenden Urkunden von der Ratskammer - wenn auch aus anderen Gründen - wieder aufgehoben worden sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Ferent T***** (ON 50), der im Ergebnis Berechtigung zukommt.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a StEG besteht (unter anderem) ein Entschädigungsanspruch, wenn die Anhaltung des Geschädigten von einem inländischen Gericht gesetzwidrig angeordnet oder verlängert worden ist. Hiebei steht nach § 2 Abs. 3 StEG der strafgerichtlichen Anhaltung durch ein inländisches Gericht eine vorläufige Verwahrung durch eine inländische Verwaltungsbehörde oder durch eines ihrer Organe im Dienst der Strafjustiz gleich, sofern diese einer gerichtlichen Verwahrung oder einer Auslieferungshaft vorangegangen ist. Zufolge § 6 Abs. 1 erster Satz StEG hat der Gerichtshof, der dem Gericht, das die Anhaltung angeordnet oder verlängert ... hat ... übergeordnet ist, auf Antrag des Angehaltenen (oder des Staatsanwaltes) durch Beschluß festzustellen, ob die im § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 leg. cit. bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.
Laut § 29 Abs. 1 ARHG darf die Auslieferungshaft nur verhängt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß eine im Inland betretene Person eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe. Nach § 11 Abs. 2 iVm Abs. 1 ARHG ist jedoch die Auslieferung zur Strafvollstreckung (nur) zulässig, wenn die betreffende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach österreichischen Recht mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist. Auf die Auslieferungshaft sind, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt (vgl. § 9), die Bestimmungen über die Untersuchungshaft sinngemäß anzuwenden.
Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichtes Graz erweist sich im Lichte der vorzitierten Bestimmungen des ARHG die Anordnung der Anhaltung des Ferent T***** in Auslieferungshaft von Anfang an als gesetzwidrig:
Die Ersuchen von Interpol Bukarest und des rumänischen Gerichtes um Verhängung der Auslieferungshaft (ON 2 und 6) bieten nämlich keine taugliche und ausreichende Grundlage für die Beantwortung der Frage, ob hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß die ihnen zugrundeliegende strafbare Handlung zu einer Auslieferung Anlaß gibt, weil darin zwar der Straftatbestand und die Strafdrohung nach dem rumänischen Strafgesetzbuch sowie die urteilsmäßig ausgesprochene Strafhöhe angeführt sind, nicht aber (auch) der zur Beurteilung der Auslieferungsfähigkeit und des dringenden Tatverdachtes nach inländischem Recht erforderliche wesentliche Urteilssachverhalt. Demnach war die im § 27 Abs. 1 ARHG verlangte Prüfung auf dieser Basis noch gar nicht möglich.
Dessenungeachtet hat der Untersuchungsrichter aber (unter Angabe einer falschen Wohnanschrift) unnötigerweise zunächst Fahndungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und sodann unzulässig und mit unzureichender Begründung ("Fluchtgefahr ist durch sein Verhalten begründet") Haftbefehl erlassen. Obwohl schon bei der ersten gerichtlichen Vernehmung des Beschuldigten am Tag seiner Verhaftung (S 47-47 verso), insbesonders aber zwei Tage später (S 47 b), konkrete Umstände hervorkamen, die nach Lage der Dinge gegen das Vorliegen der Annahme der Fluchtgefahr sprachen, und auch der tatrelevante Veruntreuungsbetrag von rund 38.000 Lei gerichtsbekannt wurde und T***** deponierte, im Besitz "entsprechender Unterlagen des Gerichtes" zu sein, ging der Untersuchungsrichter nicht darauf ein, sondern verhängte (abermals) ohne hinreichende Gründe und entgegen den Bestimmungen des ARHG sowie des § 180 Abs. 2 Z 1 StPO - sohin gesetzwidrig - die Auslieferungshaft. Nach dem damaligen Informationsstand wäre zumindest Haftverschonung unter Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 180 Abs. 5 StPO angezeigt gewesen (vgl. hiezu den "Erlaß vom 5.Mai 1980 zur Einführung des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes" im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung, herausgegeben vom Bundesministerium für Justiz am 1. Juli 1980, S 47 linke Spalte dritter Absatz).
Andererseits hätte es bei Anwendung der gerade in Haftsachen zu fordernden nötigen Sorgfalt und Raschheit (vgl. § 193 Abs. 1 StPO) zunächst bloß einer ordnungsgemäßen Ladung des Beschwerdeführers unter Angabe des Grundes seiner Einvernahme bedurft, wodurch er in die Lage versetzt worden wäre, die bezughabenden Urkunden mitzunehmen, andernfalls bei der ersten Vernehmung einer näheren Befragung, die auch ohne Mitwirkung eines Dolmetschers zielführend gewesen wäre, sowie einer konzentrierteren und effektiveren Zusammenarbeit mit der Gendarmerie, um sogleich Gewißheit darüber zu erlangen, daß die in Rumänien verurteilte Tat mit einem Schadensbetrag von 4.778,10 S nach inländischem Recht bloß das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB darstellt, das (ebenso wie allenfalls sonstige in Frage kommende Tatbestände gegen fremdes Vermögen, wie etwa Untreue nach § 153 Abs. 1 StGB) lediglich mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe von 360 Tagessätzen bedroht ist und folglich gemäß § 11 ARHG niemals auslieferungsfähig sein kann.
Selbst nach Vorliegen der genauen Urteilsübersetzung am 25.Juni 1992 (ON 21) erkannte das Erstgericht noch immer nicht, daß die Verhängung der Auslieferungshaft von Anfang an unzulässig gewesen war, verzögerte vielmehr die Enthaftung des Beschuldigten aus nicht zu rechtfertigenden Gründen noch um weitere dreizehn Tage, bis die Ratskammer endlich am 8.Juli 1992 (wenngleich nur wegen Bedenken im Sinne des § 19 Z 1 ARHG) die Aufhebung der Auslieferungshaft gegen Anwendung gelinderer Mittel beschloß (ON 27).
Aus all dem erhellt, daß im Sinne der (im Ergebnis zutreffenden) Beschwerdeausführungen die Anhaltung des Ferent T***** in Auslieferungshaft vom Landesgericht für Strafsachen Graz gesetzwidrig angeordnet und verlängert worden ist, sodaß vom Obersten Gerichtshof - der Ansicht des Gerichtshofes zweiter Instanz zuwider - das Vorliegen der im § 2 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 3 StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen festzustellen und sonach spruchgemäß zu entscheiden war.