JudikaturOGH

6Ob520/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Mai 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Peter W*****, Pensionist, und 2. Josefine W*****, Hausfrau, beide ***** vertreten durch Dr.Richard Huber, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wider die beklagte Partei Anton F*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Anton, Dr.Peter und Dr.Gerhard Gradischnig, Rechtsanwälte in Villach, wegen Einwilligung in eine Eigentumseinverleibung (StW S 60.000,--), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 18.November 1992, GZ 3 R 552/92-17, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 9.September 1992, GZ 4 C 2659/91-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird hinsichtlich der Abweisung des Hauptbegehrens nicht Folge gegeben. Jedoch wird der Revision hinsichtlich des abgewiesenen Eventualbegehrens Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden in diesem Umfang aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Teilurteiles bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hinsichtlich des aufgehobenen Teiles der Vorurteile sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die EZ 1954 KG S***** steht zu je einem Viertel im Eigentum der beiden Kläger und zur Hälfte im Eigentum des Beklagten und besteht aus dem rund 3 m breiten, 35 m langen, von der Villacherstraße im Norden aus ungefähr nach Süden verlaufenden Grundstück 209/10. An dieses Grundstück schließt im Osten die im gleichteiligen Miteigentum der Kläger stehende Liegenschaft EZ 664 KG S***** mit dem an die Grenze des Grundstückes 209/10 heranreichenden Haus V*****straße 12 an. Im Westen wird das Grundstück 209/10 von der im Alleineigentum des Beklagten stehenden Liegenschaft mit dem Grundstück 209/3, V*****straße 10, begrenzt. Der im Miteigentum der Streitteile stehende Grundstreifen wird von diesen als Zufahrt zum Hof genutzt. Im Jahr 1975 kamen die Streitteile überein, das gemeinsame Grundstück, das weiterhin als Ein- und Ausfahrt dienen sollte, 4 m über dem Boden mit einer Betonplatte zu überspannen, welche im Westen auf dem Mauerwerk des Hauses des Beklagten und im Osten zum Teil nach Einschremmarbeiten auf dem Mauerwerk des Hauses und der Gartenmauer der Kläger aufliegen und als tragendes Fundament für die Errichtung eines einstöckigen "Über- bzw. Zwischenbaues", bestehend aus zwei Zimmern samt einer die beiden Häuser verbindenden Dachkonstruktion dienen sollte. Nach der schriftlichen Vereinbarung vom 23.9.1975, welche die einzelnen Details der Ausführung enthält, sollte der nördliche (straßenseitig gelegene) Raum, der nur vom ersten Stock des Hauses der Kläger aus zugänglich ist, ausschließlich von den Klägern, der südliche (hofseitige) annähernd gleich große Raum, der nur vom Haus des Beklagten zugänglich ist, ausschließlich von diesem genutzt werden. Der Zwischenbau wurde von beiden Parteien etwa zu gleichen Teilen finanziert. Die Nutzung der beiden Räume erfolgte bis heute wie vereinbart. Die schriftliche Vereinbarung enthielt keine Regelungen über das Eigentum am Zwischenbau; von der Einräumung einer Dienstbarkeit war nie die Rede. Über diesen unbestrittenen Sachverhalt hinaus traf das Erstgericht noch die Feststellung, daß der Beklagte den Klägern vor Aufführung des Baues mündlich zusicherte, daß "das alleinige Eigentum am nördlich gelegenen Zimmer" auch grundbücherlich einverleibt würde. Nach Übereinkunft der Parteien sollte jedoch die unter den beiden Räumen gelegene Grundfläche (Zufahrt) im ideellen Miteigentum der Parteien bleiben.

Im Jahr 1991 wollten die Kläger in ihrem Haus Wohnungseigentum begründen und stellten fest, daß das ihnen versprochene Eigentumsrecht am nördlichen Raum des Zwischenbaues nicht verbüchert war. Der Beklagte gab über Vorhalte der Kläger keine Äußerung ab.

In ihrer Klage brachten die Kläger über den unbestrittenen Sachverhalt hinaus vor, "sie hätten vereinbarungsgemäß das nördliche Zimmer, der Beklagte das südliche Zimmer des Zubaues ins außerbücherliche Eigentum übernommen und jeweils ausschließlich genutzt, somit hätten sie einen Anspruch auf bücherliche Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an ihrem Gebäudeteil und der darunterliegenden Grundfläche". Da der Beklagte die erforderlichen Schritte für die Einverleibung ablehne, stellten sie - unter Heranziehung auch des § 418 ABGB - das Begehren: "Der Beklagte ist schuldig, binnen 14 Tagen bei Exekution ausdrücklich einzuwilligen, daß bei jener straßenseitigen Teilfläche der Parzelle 209/10 Baufläche KG ***** S*****, die hofseitig durch die senkrechte Verlängerung der längs verlaufenden Mittelinie der zwischen den beiden darüberliegenden Zimmern bestehenden Trennmauern begrenzt wird, das Eigentumsrecht zugunsten der Kläger je zur Hälfte einverleibt wird und sämtliche hiezu erforderlichen Erklärungen und Unterschriften abzugeben und behördliche Schritte zu ermöglichen."

Im Zuge des Verfahrens erklärten die Kläger ohne weiteres konkretes Vorbringen, soweit sie durch die getroffene Vereinbarung nicht Eigentum erworben hätten, seien sie aus der Vereinbarung jedenfalls Dienstbarkeitsberechtigte; die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft mit dem Haus V*****straße 12 sei das herrschende Gut. Sie stellten für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens das Eventualbegehren: "Der Beklagte ist schuldig, in Ansehung seines Hälfteanteiles ausdrücklich einzuwilligen, daß bei der Liegenschaft EZ 1954 KG S***** mit dem Grundstück 209/10 Baufläche die Dienstbarkeit der ausschließlichen Nutzung an dem im Zwischenbau straßenseitig gelegenen Zimmer zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke 209/2 und 209/8, Baufläche, der Liegenschaft EZ 664 KG S***** einverleibt werde und die beklagte Partei weiters schuldig ist, die hiezu erforderlichen Erklärungen und Unterschriften abzugeben und behördlichen Schritte zu ermöglichen".

Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. Es führte rechtlich aus, das Hauptbegehren entbehre jeder rechtlichen Grundlage. Eine Teilung des gemeinsamen Grundstückes sei nicht vereinbart. Der schriftliche Vertrag vom 23.9.1975 enthalte nur eine Benützungsvereinbarung für den Überbau. § 418 ABGB gelange nicht zur Anwendung, weil es sich bei dem "Überbau" eigentlich um einen in den Luftraum des Nachbargrundstückes ragenden Zubau handle. Ein Gebäude sei ein Objekt, welches auf dem Grund gebaut und mit ihm fest verbunden sei. Das hier zu beurteilende Gebäude weise aber keine Verbindung mit der darunter befindlichen Parzelle auf. Es sei vielmehr in den beiden angrenzenden Häusern der Streitteile verankert und damit als Zubau zu qualifizieren, der in den Luftraum des dazwischenliegenden Grundstückes rage, diesen sogar überspanne. Der nördliche Raum sei Zubau des Hauses der Kläger, der südliche Raum Zubau des Hauses des Beklagten, dies schon deshalb, weil diese Räume jeweils nur von einem der Nachbarhäuser betreten und genutzt werden könnten. Daß die beiden Zubauten, räumlich betrachtet, in einem Gebäude eingerichtet seien, schade nicht und könne als ökonomische Maßnahme angesehen werden. Somit stehe der von den Klägern beanspruchte Raum ohnedies bereits in deren Eigentum. Eine gesonderte Einverleibung dieses Rechtes sei, zumal auch die Voraussetzungen nach dem WEG nicht gegeben seien, nach grundbuchrechtlichen Vorschriften nicht möglich. Die Voraussetzung für die eventualiter begehrte Zustimmung des Beklagten zur Einverleibung einer Dienstbarkeit sei ebenfalls nicht gegeben, da eine solche Dienstbarkeit nur an einer fremden, nicht aber an einer eigenen Sache bestehen könne.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Parteien keine Folge.

§ 297 ABGB bestimme zwar, daß zu den unbeweglichen Sachen Häuser und andere Gebäude mit dem in senkrechter Linie darüber befindlichen Luftraum gehören. Es erscheine aber keineswegs zwingend, daß alle im Luftraum über einer Liegenschaft befindlichen Bauwerke als Zubehör dieser Liegenschaft anzusehen seien. Wie § 475 Abs 1 Z 4 ABGB zeige, stelle das Recht, einen Dachboden oder Erker über des Nachbarn Luftraum zu bauen, eine Hausservitut dar. Von einem solchen Eingriff in den Luftraum betroffenen Liegenschaftseigentümern stehe wohl ein Untersagungs- bzw. Beseitigungsanspruch zu. Ein Eigentumserwerb des Liegenschaftseigentümers, der dem Bau zugestimmt habe, an dieser in seinen Luftraum ragenden Baulichkeit könne jedoch nicht erkannt werden. Die Räume in dem die Grundfläche des Grundstückes 209/10 nicht berührenden Zwischenbau könnten daher - analog einem Erker oder einem Balkon - als Zubehör der angrenzenden Liegenschaften angesehen werden. Der Umstand, daß diese Baulichkeit noch auf dem Bau einer zweiten Liegenschaft abgestützt werde, erscheine nur als Hausservitut im Sinne des § 475 ABGB. Damit sei den festgestellten Absichten der Parteien im Jahr 1975, wonach die ihnen zukommenden Räume des Zwischenbaues in ihr Eigentum übergehen, die darunter befindliche Grundfläche aber im Miteigentum verbleiben solle, ohnedies entsprochen. Es sei daher ohne Belang, ob den Parteien 1975 hinsichtlich der Einverleibungsfähigkeit des Eigentumsrechtes am Zwischenbau (unabhängig vom Eigentum an der darunter befindlichen Fläche) ein Irrtum unterlaufen sei. Die Qualifikation als Superädifikat im Sinne des § 435 ABGB komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der massive Bau unstrittig in der Absicht aufgeführt worden sei, stets dort zu bleiben. Das Eventualbegehren scheitere schon daran, daß der von den Klägern genutzte Raum des Zwischenbaues ohnedies in deren Alleineigentum stehe.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil, soweit überschaubar, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage fehle, welcher Liegenschaft ein bewohnbares Bauwerk, das eine andere Liegenschaft zur Gänze überspanne und mit dieser nicht in mechanischer Verbindung stehe, als Zubehör zuzurechnen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist wegen der sachenrechtlich unrichtig gelösten Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist, zulässig und im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages hinsichtlich des Eventualbegehrens auch berechtigt.

Nach § 297 ABGB gehören zu den unbeweglichen Sachen unter anderem diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, daß sie stets dort verbleiben sollen, als: Häuser und andere Gebäude mit dem in senkrechter Linie darüber befindlichen Luftraum. Die im Gesetz verwendete Formulierung "welche auf Grund und Boden" aufgeführt werden, darf nicht so eng verstanden werden, wie dies die Vorinstanzen getan haben. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Bauwerk, ein Gebäude vorliegt, kommt es nicht allein darauf an, ob die Sache mit dem Grund und Boden untrennbar verbunden ist oder ohne erheblichen Aufwand abgetragen werden kann, sondern auch auf die nach der Verkehrsauffassung zu beurteilende Qualifizierung als Bauwerk. Im vorliegenden Fall steht außer Frage, daß der massiv errichtete Bau über dem Grundstück 209/10 in der Absicht errichtet wurde, dort dauernd zu verbleiben. Er stellt auch nach der Verkehrsauffassung einen eigenen, einheitlichen Baukörper dar und keineswegs einen Annex, der einem der beiden Nachbarhäuser, geschweige denn teilweise je einem der Nachbarhäuser zugeordnet werden könnte. Es unterliegt wohl keinem Zweifel, daß das Gebäude, wäre es nicht durch eine Betonplatte in 4 m Höhe über dem Boden in den Nachbarwohnhäusern verankert, sondern etwa auf Säulen als den tragenden Elementen errichtet worden, als unselbständiger Bestandteil des Grundstückes, über welchem es errichtet ist, anzusehen wäre. Daß im vorliegenden Fall eine feste Verbindung nicht mit dem Grund und Boden dieser Liegenschaft selbst erfolgte, sondern aus statischen und Platzgründen nur dessen Luftraum überspannt wird, ändert nichts daran, daß das Gebäude "auf" diesem Grundstück errichtet ist. Die bloße Tatsache, daß die statische Verankerung an den beiden Nachbarhäusern erfolgt ist, ist keineswegs entscheidend und im städtischen Raum häufig anzutreffen. Eine solche Möglichkeit wurde bereits vom historischen Gesetzgeber des ABGB berücksichtigt, wenn im § 475 Abs 1 Z 1 bis 3 ABGB unter den Hausservituten das Recht, eine Last seines Gebäudes auf ein fremdes Gebäude zu setzen oder einen Balken oder Sparren in eine fremde Wand einzufügen und ein Fenster in der fremden Wand zu öffnen, ausdrücklich angeführt wird. Gerade dies aber ist im vorliegenden Fall im Einvernehmen der Streitteile geschehen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist daher das aus sachenrechtlicher Sicht von den Parteien gemeinsam unter Tragung etwa je der Hälfte der Kosten errichtete Gebäude unselbständiger und damit nicht sonderrechtsfähiger Bestandteil der Liegenschaft EZ 1954 geworden, die im ideellen Miteigentum der Streitteile steht. § 418 ABGB kommt schon deshalb nicht zur Anwendung, weil die Parteien einvernehmlich auf dem ihnen gemeinsam gehörenden Grund gebaut haben. Eine Vereinbarung der Parteien, daß jeweils ein Zimmer des einheitlichen Gebäudes im Alleineigentum des Benützers stehen soll - und womöglich wie dies im Klagebegehren gefordert wird, den unter diesem Zimmer befindlichen Grundstreifen erfasse - und dieses Eigentum auch verbüchert werden soll, erweist sich rechtlich daher als nicht möglich. Stockwerkseigentum ist im Gesetz nicht mehr vorgesehen.

Die Vorinstanzen haben daher im Ergebnis zutreffend das Hauptbegehren abgewiesen.

Gemäß § 914 ABGB hat immer dann eine Vertragsergänzung stattzufinden, wenn nicht feststeht, was die Parteien in vertraglich nicht vorgesehenen Fällen gewollt hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien etwas rechtlich Unmögliches vereinbart haben. Die Kläger stehen auf dem Standpunkt, daß verbüchertes Alleineigentum in dem ihnen zur Nutzung zukommenden Zimmer vereinbart worden sei und dies wurde vom Erstgericht auch festgestellt. Der Beklagte hat dies ausdrücklich bestritten und ausgesagt, über die von den Parteien verfaßten und unterzeichneten schriftlichen Vereinbarungen hinaus, die nur ein ausschließliches Nutzungsrecht an jeweils einem Zimmer vorsehen und darüber hinaus keine Bestimmungen enthalten, seien über Eigentumsverhältnisse oder eine besondere dingliche Absicherung dieses Nutzungsrechtes keine weiteren Zusagen oder Vereinbarungen getroffen worden. Da der Beklagte in erster Instanz vollständig obsiegt hat, bestand auch keine Notwendigkeit, die Beweiswürdigung und die gegenteilige Feststellung des Erstgerichtes zu bekämpfen. Aufgrund ihrer unrichtigen Rechtsansicht haben die Vorinstanzen es jedoch unterlassen, mit den Parteien die Möglichkeit einer Konversion des abgeschlossenen Vertrages in dem Sinne zu erörtern und ihnen die Möglichkeit zu entsprechendem Vorbringen zu geben (§ 182 ZPO), was die Parteien für den Fall der Kenntnis von der Unmöglichkeit der Verbücherung von Alleineigentum redlicherweise vereinbart hätten: Es ist keineswegs zwingend, daß die gegenseitige Einräumung einer auf dem Grundstück lastenden Dienstbarkeit der ausschließlichen Nutzung des jeweiligen Eigentümers der Nachbarliegenschaft an jenem Zimmer, das von seiner Liegenschaft aus zugänglich ist, nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien die einzige Möglichkeit einer Konversion darstellte. Die dem Alleineigentum am nächsten kommende Lösung wäre die Begründung von Wohnungseigentum, soferne dies nach den baubehördlichen Vorschriften (es besteht zu den beiden Räumen kein Zugang vom gemeinsamen Grundstück aus) überhaupt möglich erscheint und wegen der doch einschneidend divergierenden Rechtsvorschriften für schlichtes Miteigentum und Wohnungseigentum nur unterstellt werden dürfte, wenn besondere Anhaltspunkte dafür sprechen. Neben der Einräumung einer Servitut, die auch nur die dingliche Nutzung, nicht aber die Weitergabe des Eigentumsrechtes an den genutzten Räumen gewährleisten kann (und den Klägern, die mit ihrer Klage ja nur die Einbeziehung des von ihnen genutzten Raumes in das in ihrem Haus zu begründende Wohnungseigentum anstreben, hiezu nicht dienlich sein kann), wäre es auch ohneweiteres denkbar, daß sich die Parteien, hätten sie die rechtliche Unmöglichkeit des Erwerbes von Alleineigentum gekannt, sich mit dem ideellen Miteigentum, das ja auch bücherlich schon besteht, verbunden mit einer sie bindenden Benützungsregelung begnügt hätten, wie dies der Beklagte in seiner Parteiaussage behauptet. Mit Rücksicht auf den baulichen Zustand - Zugang jeweils nur von einer Nachbarliegenschaft - wäre das Risiko einer von der gegenwärtigen Vereinbarung abweichenden Benützungsregelung zugunsten etwaiger Rechtsnachfolger der Parteien doch wohl äußerst gering einzuschätzen.

Sollte sich herausstellen, daß die Parteien tatsächlich verbüchertes Allein-Eigentum an jeweils einem Zimmer begründen wollten, werden die oben dargestellten Gesichtspunkte einer allfälligen Konversion einer solchen rechtlich unmöglichen Vereinbarung mit den Parteien zu erörtern und sie hiezu zu befragen sein. Erst dann kann verläßlich beurteilt werden, ob das Eventualbegehren berechtigt ist. Rechtlich wäre jedenfalls die Einräumung einer Dienstbarkeit auch an einer im ideellen Miteigentum stehenden Liegenschaft möglich.

Die in der Revisionsbeantwortung dargelegte Rechtsansicht, da nur ein Teil der Liegenschaft EZ 1954 streitverfangen sei, deren Gesamteinheitswert S 50.000,-- nicht übersteige, habe das Berufungsgericht eine unrichtige Bewertung vorgenommen, die Revision sei jedenfalls unzulässig, ist unzutreffend. Ist nur ein Teil einer Liegenschaft ohne eigenen Einheitswert streitverfangen, kann als Streitwert nicht der aliquote Teil des Einheitswertes (dieser könnte hier, da ja nicht einmal geklärt ist, wie groß dieser Teil sein soll) angenommen werden. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend eine Bewertung des Streitgegenstandes vorgenommen. An eine solche Bewertung aber ist der Oberste Gerichtshof gebunden, soferne sie nicht den zwingenden Bewertungsvorschriften der §§ 54 f JN (§ 500 Abs.3 ZPO) widersprechen. Dies trifft hier nicht zu.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.

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