JudikaturOGH

14Os65/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Mai 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Mai 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Hautz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr.Friedrich Wilhelm K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 10 Vr 949/82 des Kreis-(nunmehr Landes-)gerichtes Korneuburg, über die Beschwerde des Dr.Gottfried I***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 15.März 1993, AZ 25 Bs 101,280/92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluß vom 15.März 1993, AZ 25 Bs 101,280/92, wies das Oberlandesgericht Wien - nachdem der Verfassungsgerichtshof auf Grund der in diesem Verfahren gestellten Normenprüfungsanträge (§ 140 Abs. 1 B-VG) mit Erkenntnis vom 2.Dezember 1992 die Bestimmung des § 411 Abs. 2 (zweiter bis letzter Satz) bis Abs. 6 StPO als verfassungswidrig aufgehoben hatte - (ua) die Beschwerde des Dr.Gottfried I***** gegen den Beschluß des Kreis-(nunmehr Landes-)gerichtes Korneuburg vom 20.Februar 1992, GZ 10 Vr 945/82-1186, zurück, womit das Gesuch des Beschwerdeführers, die über Dr.Friedrich Wilhelm K***** in dem bezeichneten Verfahren verhängte lebenslange Freiheitsstrafe in eine zeitliche umzuwandeln und den Verurteilten sodann bedingt zu entlassen, zurückgewiesen worden war. Gleichzeitig hob das Oberlandesgericht aus Anlaß der Beschwerde (auch) den angefochtenen Beschluß (ON 1186) auf und erteilte dem Erstgericht den Auftrag, (ua) den Gnadenantrag Dris.I***** dem Bundesministerium für Justiz zur allfälligen zuständigen weiteren Amtshandlung zu übermitteln; seinen Antrag auf Kostenersatz (betreffend das Gesetzesprüfungsverfahren) wies es ab.

Rechtliche Beurteilung

Die von Dr.I***** gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichtes erhobene Beschwerde - mit dem Antrag, diesen Beschluß dahin abzuändern, daß unter Feststellung der Unzuständigkeit des Erstgerichtes sein Gnadenantrag und jener der Dr.med.Stanislava K***** dem gemäß Art. 65 Abs. 2 lit. c B-VG zuständigen Bundespräsidenten zur weiteren Amtshandlung überwiesen und der Republik Österreich der Ersatz der mit 68.691 S zu bestimmenden Verfahrenskosten auferlegt werde - ist unzulässig, weil keiner der in den einschlägigen Verfahrensbestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführten Fälle vorliegt, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz (Oberlandesgericht) in Strafsachen durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 10, 11 zu § 15; Bertel Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts3 Rz 809).

Es war daher nach Anhörung der Generalprokuratur - deren Stellungnahme sich darauf beschränkte, die Zurückweisung der Beschwerde ("zur Gänze als unzulässig") zu beantragen - spruchgemäß zu entscheiden.

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