Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch, Dr. Schindler und Dr. Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kirschbichler als Schriftführerin , in der Strafsache gegen Milan M*****und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Ana M*****gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. März 1993, GZ 3c Vr 1477/93-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, teils demzufolge, teils gemäß § 290 Abs 1 StPO im Schuldspruch der Angeklagten Milan M***** und Ana M***** zu Punkt A/V sowie demgemäß auch in dem den Angeklagten Milan M***** zu Punkt A/ betreffenden Ausspruch der Herbeiführung eines 500.000 S übersteigenden Schadens und der Unterstellung der diesem Angeklagten zur Last fallenden Betrugstaten unter § 147 Abs 3 StGB sowie ferner in den die Angeklagten Milan M***** und Ana M*****betreffenden Strafaussprüchen (einschließlich des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung bei Milan M*****)aufgehoben und die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Angeklagte Ana M*****wird mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch eine Reihe unbekämpft gebliebener Schuldsprüche und Freisprüche (teils auch noch weiterer Angeklagter) enthält, wurden (zu A/) Milan M***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßigen schweren) Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und Ana M*****des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Zu Punkt A/V des Urteilsspruches liegt ihnen zur Last, zusammen mit dem gesondert verfolgten Samy E*****als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Z*****-Versicherung durch die Vorspiegelung, redliche Versicherungsnehmer zu sein, verbunden mit der Behauptung, ein Verkehrsunfall habe in der (in der Versicherungsmeldung) angeführten Form stattgefunden, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich zur Schadensliquidierung (im erstgerichtlichen Urteil unrichtig: Schadensquittierung), durch Auszahlung von 50.000 S verleitet und dadurch das genannte Versicherungsinstitut in dieser Höhe am Vermögen geschädigt zu haben.
Eine Tatzeit wird im Urteilstenor nicht genannt. In den Entscheidungsgründen stellte das Erstgericht fest, daß Milan M*****in den Morgenstunden des 30. Juni 1991 nach Hause gekommen sei und seiner damaligen Ehefrau Ana M*****erzählt habe, in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, worauf sich diese bereit erklärt habe, sich selbst als Lenkerin des Fahrzeuges auszugeben, um eine Zahlung durch ihre Versicherung, die I*****(bei der sie - nach der Aktenlage - als Halterin des Fahrzeuges versichert war) zu erhalten; das Fahrzeug sei bei dieser Versicherung vollkaskoversichert gewesen. Tatsächlich sei aber "der Unfall vom 30.06.1991" zwischen Milan M*****und Samy E*****fingiert gewesen; durch die erstattete Schadensmeldung seien Angestellte der Z*****-Versicherung (bei der - nach der Aktenlage - Samy E*****versichert war) zur Auszahlung von 50.000 S veranlaßt worden, wodurch dieser Versicherungsgesellschaft ein Vermögensschaden in dieser Höhe erwachsen sei (S 311/III).
Während der Angeklagte Milan M*****das Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ, bekämpft es die Angeklagte Ana M*****mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Schon der Mängelrüge (Z 5) kann Berechtigung nicht versagt werden.
Zutreffend zeigt sie nämlich auf, daß die Urteilskonstatierung, wonach zwischen Milan M*****und Samy E*****ein Unfall vom 30. Juni 1991 "fingiert" (also zur Gänze erfunden) worden sei, nicht mit der Verantwortung des Angeklagten Milan M*****in Einklang steht, der in der Hauptverhandlung wiederholt behauptete, der Unfall habe sich tatsächlich ereignet (S 277 f/III, 290/III).
Das angefochtene Urteil enthält keinerlei Begründung dafür, aus welchen Erwägungen das Schöffengericht diesem Vorbringen nicht zu folgen vermochte. Derartiges wäre aber vorliegend umso mehr erforderlich gewesen, als auch von einem von der Z*****-Versicherung beigezogenen Sachverständigen Schäden mit einem Reparaturaufwand von 60.822 S am Fahrzeug der Angeklagten Ana M*****festgestellt wurden (S 389 ff/II).
Schon dieser Begründungsmangel nötigt den Obersten Gerichtshof zur Aufhebung des Schuldspruches der Beschwerdeführerin Ana M***** (§ 285e StPO). Da die von ihr geltend gemachte Nichtigkeit auch auf den Schuldspruch des Milan M*****zu Punkt A/V des Urteils gleichermaßen zutrifft, war dies zu dessen Gunsten gemäß § 290 Abs 1 StPO wahrzunehmen. Dies hat zur Folge, daß auch der Ausspruch der Herbeiführung eines 500.000 S übersteigenden Schadens aus den Betrugstaten bei diesem Angeklagten und damit deren Qualifikation nach § 147 Abs 3 StPO aufzuheben war, weil in den verbleibenden Urteilsfakten A/I bis IV der dem Angeklagten Milan M*****zugerechneter Betrugsschaden nur 499.888 S beträgt.
Notwendige Folge der Kassation ist auch die Aufhebung der die genannten Angeklagten betreffenden Strafaussprüche einschließlich des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung bei Milan M*****.
Eine Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten Milan M*****zur Zahlung von 71.044 S an die Z*****-Versicherung kam dagegen nicht in Frage, weil es sich - zwar nicht aus dem Urteil, aber doch aus dem Hauptverhandlungsprotokoll erkennbar (S 288/III) - dabei um den auferlegten Ersatz des Schadens aus dem Schuldspruchsfaktum A/I/1 handelt.
Die Angeklagte Ana M*****war mit ihrer Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
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