7Ob1523/93 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl Ludwig B*****, vertreten durch Dr.Othmar Simma ua Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen DM 50.563,67 s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 13.Jänner 1993, GZ 3 R 340/92-31, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Sieht man davon ab, daß sich die beklagte Partei im erstinstanzlichen Verfahren nie auf die Akzeptanz der mangelhaft bestickten Ware durch den Kläger zufolge der unterlassenen sofortigen Rüge der Mängel nach ihrer Erkennbarkeit gemäß § 377 HGB berief (vgl. die Einwendungen der Beklagten AS 8 bis 12, 51 f, 108 ff) und dies erstmals in der außerordentlichen Revision rügt, kommt diesen Ausführungen auch inhaltlich keine Rechtserheblichkeit zu. Es liegt ein Werkvertrag mit der typischen nicht mehr revisiblen Individualisierung des Materials aufgrund der Wünsche des Bestellers vor (vgl. MGA ABGB33 § 1151/18 ff; SZ 38/69 uva). Die Bestimmung des § 1168a ABGB ist keine (reine) Gewährleistungs-, sondern in erster Linie Schadenersatznorm. Für ihre Anwendbarkeit bedarf es eines Verschuldens des Werkunternehmers (MGA ABGB33 § 1168a/5a; SZ 58/7; JBl. 1987, 662), es wird über die Gewährleistungsbehelfe hinaus gleich der Schaden zuerkannt, für dessen Geltendmachung gelten die Gewährleistungsfristen nicht (vgl. MGA ABGB33 § 1168a/25). Der aufgetretene Mangel war beiden Teilen bekannt, einer detaillierten - substantiierten - Rüge bedurfte es allein aus diesem Grunde nicht. In ständiger Rechtsprechung wird auch eine Rügepflicht im Sinne des § 377 HGB im Bereich des Werkvertrages verneint (JBl. 1983, 39 = SZ 55/79 uva, zuletzt ecolex 1991, 238; RdW 1991, 230). Auf die in der Lehre dazu aufgeworfenen Fragen (vgl. Reischauer in Rummel ABGB2 § 1167 Rz 8, Kramer in Straube, HGB § 377, 378 Rz 6) braucht hier, da auch ein Werklieferungsvertrag nicht vorliegt, nicht eingegangen werden.