10ObS63/93 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Rudolf Schleifer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Erich G*****, vertreten durch Dr.Waltraud Walch, Rechtsanwältin in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.Oktober 1992, GZ 5 Rs 117/92-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 2.Juli 1992, GZ 44 Cgs 23/91-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten der Berufung und der Revision sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Mit Bescheid vom 16.11.1989 anerkannte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension wegen vorübergehender Invalidität für die Zeit vom 1.8.1989 bis 30.4.1990. Mit "Verständigung" vom 16.7.1990 teilte sie ihm mit, daß diese befristete Invaliditätspension für die Dauer der Invalidität weiter gewährt wird. Mit Bescheid vom 18.10.1991 anerkannte sie den Anspruch auf Invaliditätspension, setzte deren Beginn mit 1.8.1989 und ihre Höhe in der Zeit vom 1.8.1989 bis 28.2.1991 fest und hob die "Verständigungen" vom 16.11.1989 und 16.7.1990 auf. Über Pensionsbeginn und -entziehung sei bereits mit den Bescheiden vom 16.11.1989 und 17.1.1991 entschieden worden. Eine Klage sei daher nun mehr hinsichtlich der Pensionshöhe möglich.
Bereits mit Bescheid vom 17.1.1991 hatte die Beklagte die mit "Verständigung" vom 16.11.1989 (richtig 16.7.1990) zuerkannte Invaliditätspension mit Ablauf des Monates Februar 1991 entzogen.
Gegen diesen Entziehungsbescheid richtet sich die fristgerechte Klage auf Weitergewährung der Leistung auch nach Ablauf des Monates Februar 1991. Der Gesundheitszustand des am 29.8.1945 geborenen und während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag als gelernter Maurer beschäftigt gewesenen Klägers habe sich gegenüber dem Gewährungsbefund nicht wesentlich gebessert.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt den behaupteten Berufsschutz des Klägers als Maurer und wendete ein, die ursprünglich befristete Invaliditätspension sei auf Grund des vertrauensärztlichen Gutachtens vom 8.6.1990 ab 1.5.1990 wegen des Zustandes nach einer Arthrodese im linken Oberschenkel und einer Inaktivitätsosteoporose der linken unteren Extremität weitergewährt worden. Bei der vertrauensärztlichen Nachuntersuchung im November 1990 habe sich klinisch und auch radiologisch eine wesentliche Besserung gezeigt. Die annähernde Normalisierung des Kalkgehalts des Fußskelettes habe eine gute Belastbarkeit des Beines ergeben. Das obere Sprunggelenk, die distalen Dorsalgelenke und die Zehengelenke hätten keine faßbaren Funktionseinschränkungen aufgewiesen. Der Kläger könne wieder leichte und mittelschwere, teilweise auch schwere Arbeiten verrichten und daher auch als Maurer arbeiten.
Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es stellte ua fest, daß der Kläger den Beruf eines Maurers nicht erlernt hat. Deshalb sei die Frage seiner Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen und zu verneinen. Seine Leistungsfähigkeit reiche nämlich für eine Reihe von Hilfsarbeitertätigkeiten, zB Sortierer, Verpacker, Entgrater, Portier, Museumswärter und Mautner aus. Selbst wenn die Invalidität nach Abs 1 leg cit zu beurteilen wäre, läge sie nicht vor, weil der Kläger noch auf verschiedene Maurertätigkeiten, zB Maschinist, Planierer, Vorrichter, Maurerarbeiter und Kontrollarbeiter (Retuscheur) bei der Fertigteilherstellung, verwiesen werden könnte.
In der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung bekämpfte der Kläger nur die angenommene wesentliche Besserung seines Gesundheitszustandes.
Das Berufungsgericht gab dieser Berufung Folge und führte in seinem Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß ua aus, daß die Invaliditätspension im Anschluß an die bis 30.4.1990 befristete Leistung neu gewährt worden sei, weshalb eine wesentliche Besserung gegenüber dem für diese Neugewährung maßgeblichen vertrauensärztlichen Gutachten vom 8.6.1990 eingetreten sein müsse. Deshalb seien Feststellungen über den damaligen Zustand und das damalige Leistungskalkül des Klägers erforderlich.
Auch im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Es ging dabei im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Die vom 1.8.1989 bis 30.4.1990 befristete Invaliditätspension wurde wegen eines Zustandes nach Arthrodese im linken subtalaren Gelenk nach posttraumatischer Arthrose infolge einer Fersenbeinfraktur, isolierter Spondylose, ventraler Osteochondrose L 3/4, vereinzelt hyperostosierender Spondylophyten im Brustwirbelsäulenbereich und einer Mittelgliedamputation des linken Kleinfingers gewährt. Der Kläger trug bei der Begutachtung am 12.9.1989 einen Unterschenkelgips und war deshalb arbeitsunfähig. Schon damals wurde die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit nach kurzer Nachbehandlung zur Mobilisierung mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen. Die dem Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 16.7.1990 mitgeteilte Weitergewährung der befristeten Leistung erfolgte auf Grund der vertrauensärztlichen Untersuchung und Begutachtung vom 8.6.1990. Nach der damaligen Diagnose litt der Kläger zu dieser Zeit an einem Zustand nach Arthrodese im linken Oberschenkel nach Fersenbeinfraktur und an einer Inaktivitätsosteoporose links distal der unteren Extremität. Beide Beine hatten normale Achsen. Der Umfang der Muskulatur des linken Beines war am Oberschenkel gering, an der Wade deutlich (gut 3 cm) verringert. Die linke Fersenregion war leicht verbreitert, die Narbe nach Sinustarsyschnitt reizlos, das linke subtalare Gelenk klinisch ankylosiert, das linke "OSG" endlagig bewegungseingeschränkt. Der Fußrückenpuls war schwach, der Tib. posterior-Puls kaum tastbar. Die Haut des Fußes war warm, die Fußsohlenbeschwielung links etwas zarter ausgebildet als rechts. Nach diesem Befund wäre der Kläger bereits zu leichten Tätigkeiten in wechselnder, ausreichend sitzender Körperhaltung, nicht jedoch für Maurerarbeiten fähig gewesen. Der Vertrauensarzt erwartete damals bei zunehmender funktioneller Belastung des linken Beines eine weitgehende Wiederherstellung in einigen Monaten. Gegenüber dem Gewährungsbefund vom 8.6.1990 ist neurologisch keine wesentliche Änderung eingetreten, orthopädisch hat sich der Zustand jedoch dadurch wesentlich gebessert, daß die Beweglichkeit besser, die Haut um die Narbe unauffälliger und die Fußsohlenbeschwielung nahezu seitengleich wurde und keine Überwärmung mehr besteht. Der Kläger kann ganztägig mit den üblichen Arbeitspausen leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen im Freien und in geschlossenen Räumen verrichten. Heben und Tragen von Lasten über 30 kg, häufiges Bücken und Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern, Gerüst und schiefen Ebenen, Nässe- und Zugluftexposition, Tabakrauch und eine erhebliche Belastung mit Staub, reizenden Dämpfen und Gasen sollten vermieden werden. Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte sollte 1,5 km nicht überschreiten, der Kläger kann aber ein öffentliches Verkehrsmittel benützen.
Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes haben sich der Gesundheitszustand und die Einsetzbarkeit des Klägers auf dem Arbeitsmarkt gegenüber der vertrauensärztlichen Gewährungsuntersuchung vom 8.6.1990 wesentlich gebessert. Weil er den Beruf eines Maurers nicht erlernt hat, sei die Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen und wegen der Verweisbarkeit auf die schon im Urteil des ersten Rechtsganges beispielsweise genannten Hilfsarbeitertätigkeiten zu verneinen.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge.
Es wiederholte den Sachverständigenbeweis durch neuerliche Vernehmung des Sachverständigen für Orthopädie und traf folgende ergänzende Feststellungen:
Bei der vertrauensärztlichen Untersuchung des Klägers am 8.6.1990 und der Weitergewährung der Invaliditätspension im Juli 1992 - richtig 1990 - konnte der Kläger leichte Tätigkeiten ganz oder überwiegend im Sitzen, je etwa 1/4 der Arbeitszeit auch im Stehen oder Gehen verrichten. Damals konnte er einen Fußweg von 500 m in einem Zug zurücklegen. Das nunmehrige Leistungskalkül bestand daher im Zeitpunkt der Weitergewährung der Invaliditätspension im Juli 1991 - richtig 1990 - noch nicht.
Bei der rechtlichen Beurteilung ging das Berufungsgericht von der unbekämpften erstgerichtlichen Feststellung, daß der Kläger den Beruf eines Maurers nicht erlernt hat, und davon aus, daß die darauf aufbauende rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, nach der die Invalidität deshalb nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sei, in der Berufung nicht mehr angesprochen wurde. Entgegen der Beurteilung anläßlich der Weitergewährung der Leistung sei daher nicht zu prüfen, ob der Kläger im Juli 1990 den Beruf eines Maurers ausüben konnte, sondern, ob er damals invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG war. Eine wesentliche Änderung der Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt liege bei der Weitergewährung einer befristeten Invaliditätspension nicht nur vor, wenn ein im Zeitpunkt der Weitergewährung überhaupt nicht einsetzbarer Versicherter arbeitsfähig geworden sei, sondern auch, wenn er damals in einem geringen Umfang oder grenzwertig einsatzbar gewesen sei, sein Leistungskalkül sich aber erheblich gebessert habe, so daß er in einem weit größeren Umfang einsetzbar und damit eindeutig arbeitsfähig sei. Auch bei der Weitergewährung einer befristeten Pension würde das ausschließliche Abstellen auf den Zeitpunkt der letzten Weiterverlängerung dazu führen, daß eine nur allmähliche Besserung unberücksichtigt bleiben müßte, obwohl sie in ihrer Gesamtheit als wesentlich zu qualifizieren wäre. Da der Kläger zur Zeit der Weitergewährung nur leichte Arbeiten und diese nur vorwiegend im Sitzen verrichten konnte, während er nunmehr leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen leisten könne, lägen geänderte Verhältnisse iS des § 99 ASVG vor, die eine Entziehung rechtfertigten. Daß der Kläger mit seinem nunmehrigen Leistungskalkül auf eine Reihe von Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne und daher nicht invalid sei, sei von der Berufung gar nicht mehr in Frage gestellt worden.
In der nicht beantworteten Revision, in der Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung (der Sache) geltend gemacht werden, beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Das nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Rechtsmittel ist berechtigt.
Die behauptete Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt allerdings nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).
Das in der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 9.4.1992 ON 23 AS 135 und 137 und in der Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 20.10.1992 ON 35 AS 203 f ergänzte Gutachten des Sachverständigen für Orthopädie enthält nicht nur die Aussage, daß der im schriftlichen Gutachten beschriebene (auf Grund der Untersuchung vom 23.4.1991 festgestellte) Gesundheitszustand des Klägers seit ca einem Jahr (vor dieser Untersuchung, also seit etwa April 1990) bestehe, sondern auch die Aussage, daß gegenüber dem Befund des Vertrauensarztes vom 8.6.1990 einige, vom Sachverständigen für Orthopädie als wesentlich beurteilte Änderungen (Besserungen) eingetreten seien, die auch eine besssere Arbeitsfähigkeit des Klägers bewirkt hätten.
Diese beiden Aussagen des Sachverständigen für Orthopädie und die ihnen folgenden Feststellungen der Vorinstanzen stehen weder miteinander noch mit den Prozeßakten erster und zweiter Instanz im Widerspruch. Sie schließen einander nicht aus, sondern ergänzen einander in dem Sinn, daß der vom Sachverständigen für Orthopädie bei der Untersuchung des Klägers am 23.4.1991 erhobene orthopädische Befund abgesehen von den Änderungen gegenüber dem vertrauensärztlichen Befund dem 8.6.1990 schon etwa ein Jahr vor dem 23.4.1991 bestand. Andernfalls wären das Gutachten des Sachverständigen für Orthopädie, die ihm folgenden Feststellungen der Vorinstanzen und deren rechtliche Beurteilungen, die ja von einer wesentlichen Besserung des körperlichen Zustandes und der Arbeitsfähigkeit des Klägers zwischen der Weitergewährung und der Entziehung der Invaliditätspension ausgingen, völlig unverständlich, was ihnen nicht unterstellt werden kann.
Ob die von den Sachverständigen für Neurologie/Psychiatrie und Innere Medizin diagnostizierten Leiden schon zur Zeit der Gewährung der Invaliditätspension auf Grund des vertrauensärztlichen Gurachtens vom 8.6.1990 bestanden, ist nicht entscheidungswesentlich, weil die Leistung nur wegen in das Fachgebiet der Orthopädie/orthopädische Chirurgie fallender Leiden gewährt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsrüge ist jedoch berechtigt, weil nach Inhalt der Prozeßakten dem Revisionsgericht erheblich scheinende Tatsachen bisher weder ausreichend erörtert noch festgestellt wurden.
Die dem Kläger auf Grund der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 8.6.1990 im Anschluß an die bis 30.4.1990 befristete Invaliditätspension ab 1.5.1990 für die Dauer der Invalidität (weiter) gewährte laufende Leistung ist ihm nach § 99 Abs 1 ASVG nur zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Anspruches seit dem 1.3.1991 nicht mehr vorhanden sind.
Dies wäre nur der Fall, wenn die Invalidität iS des § 255 Abs 1 oder 3 ASVG seit dem 1.3.1991 wegen der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr bestünde (§ 99 Abs 3 Z 1 leg cit).
Bisher steht nur fest, daß sich der Gesundheitszustand des Klägers wegen Änderungen des orthopädischen Zustandes nach dem vertrauensärztlichen Gewährungsbefund vom 8.6.1990 so gebessert hat, daß der Kläger, der damals nur leichte Tätigkeiten ganz oder überwiegend im Sitzen verrichten und in einem Zug nur Fußwege von 500 m zurücklegen konnte, seit einem bisher noch nicht geklärten, aber der Verständigung vom 16.7.1990 nachfolgenden Zeitpunkt leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen mit den festgestellten weiteren Einschränkungen leisten kann.
Ob durch diese Besserungen die Invalidität weggefallen ist, hängt davon ab, ob der Kläger überwiegend oder nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war, ob die Invalidität also nach § 255 Abs 1 oder 3 ASVG zu beurteilen ist.
Dies kann auf Grund der zwar unbekämpften, aber einzigen diesbezüglichen Feststellung, daß der Kläger den Beruf eines Maurers nicht erlernt hat, nicht beurteilt werden. Im Hinblick auf die Angaben des Klägers im Pensionsverfahren und die Klagebehauptung, er sei während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag als Maurer tätig gewesen, ist zu prüfen, welche Tätigkeiten er in dieser Zeit überwiegend ausgeübt hat, ob es sich dabei um angelernte oder nicht angelernte Berufe handelte und ob seine tatsächliche Arbeitsfähigkeit als angelernter Arbeiter oder Hilfsarbeiter seit dem 1.3.1991 unter das im § 255 Abs 1 bzw 3 ASVG bezeichnete Mindestmaß herabgesunken ist.
Nur wenn der Kläger seither nicht mehr invalid iS dieser Gesetzesstelle wäre, läge eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, die die Entscheidung der Invaliditätspension nach § 99 ASVG rechtfertigen würden.
Zur Erörterung und Feststellung dieser Umstände waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und war die Sache zur Verhandlung udn Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§§ 496, 499, 503 Z 4, 510, 511 und 513 ZPO).
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Rechtsmittelkosten beruht auf dem nach § 2 Abs 1 ASGG anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.