10Ob1507/93 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Alois P*****, ***** vertreten durch Rechtsanwälte Waldbauer Paumgarten Naschberger Partnerschaft in Kufstein, wider die Antragsgegner 1. Ignaz H*****,
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 19. Februar 1993 zugestellt, der Rekurs aber erst am 17.März 1993 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG (iVm § 16 Abs 2 und 5 NotwegeG) zur Post gegeben wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich der Antragsgegner abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).