4Ob33/93 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Rundfunk, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Helmut K*****, vertreten durch Dr.Hans Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 500.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 10. Februar 1993, GZ 3 R 26/93-18, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 8.Jänner 1993, GZ 10 Cg 75/92-15, bestätigt wurde, nicht nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem dieses den Antrag des Beklagten auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO abgewiesen hatte, und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Beklagten gegen diesen Beschluß erhobene "außerordentliche"
Revisionsrekurs ist unzulässig:
Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO). Zu diesen Beschlüssen gehören alle Entscheidungen über die in §§ 63 bis 72 ZPO geregelten Gegenstände und Fragen, insbesondere daher auch Beschlüsse über die Bewilligung oder die Verweigerung der Verfahrenshilfe (Fasching, LB2 Rz 2020).
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.