9ObA47/93 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Othmar Roniger und Wilhelm Hackl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hans Peter H*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Walter Schuppich und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ö***** W*****, ***** vertreten durch Dr.Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 325.932 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.November 1992, GZ 32 Ra 114/92-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24.Feber 1992, GZ 7 Cga 1006/89-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 13.611,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 2.268,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers auf Kündigungsentschädigung in Höhe von S 180.150 für die Zeit vom 1.4. bis 30.9.1989 mit der Begründung ab, daß der Kläger fristgerecht am 23.11.1988 zum 31.3.1989 gekündigt worden sei; das weitere Begehren auf Abgeltung von 700 Überstunden in Höhe von S 145.782 brutto wies das Erstgericht ab, weil der Beweis, daß der Kläger Überstunden geleistet habe, die ihm nicht durch Zeitausgleich abgegolten worden seien, nicht erbracht worden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich. Soweit der Kläger eine restliche Abgeltung für allfällige, nur im Verhältnis 1 : 1 durch Zeitausgleich verrechnete Überstunden verlange, die nach § 273 ZPO zu bemessen sei, mache er eine unzulässige Neuerung geltend, da dieser Anspruch ein aliud sei.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragte, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, mit dem der Kläger in Wahrheit unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Feststellung, daß der Kläger am 23.11.1988 mündlich zum 31.3.1989 gekündigt wurde, stützten die Vorinstanzen nicht nur auf den Aktenvermerk (Beilage 6), aus dessen Formulierung ("Unter der Voraussetzung der sofortigen Dienstgeberkündigung per 31.3.1989 trete ich meinen Urlaub.......an......") der Revisionswerber Zweifel am Vorliegen einer Kündigungserklärung abzuleiten versucht, sondern auch auf zahlreiche andere Beweismittel (insbesondere Zeugenaussagen).
Aus zahlreichen Umständen (Vereinbarung des Urlaubsverbrauchs; sofortige Dienstfreistellung; Anbot der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses; Erklärung des Klägers, er wolle lieber gekündigt werden; Erklärung der Beklagten, daß es eben dann bei der Kündigung bleibe; Mitteilung an den Kläger, daß der Präsident der Beklagten die Genehmigung zur Dienstfreistellung gegeben habe; sofortige Übergabe des Büros durch den Kläger usw) haben die Vorinstanzen den Schluß gezogen, daß nicht nur von einer Kündigungsabsicht gesprochen, sondern die Kündigung ausgesprochen wurde. Eine der rechtlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht zugängliche Urkundenauslegung kommt daher nicht in Betracht.
Der Kläger hat schon seit (Mai) 1986 die bei der Beklagten vorgesehenen Überstundenlisten nicht mehr ausgefüllt und damit seit damals Überstunden nicht mehr beansprucht. Es ist ihm weder der Beweis gelungen, daß er in den letzten drei Jahren seit der Klageausdehnung (7.3.1990; weiter zurückliegende Überstunden beansprucht er nicht) die behaupteten 700 Überstunden geleistet hat, noch, daß ihm eine auch nur annähernd bezifferte Zahl von Überstunden mit einem Zeitausgleich 1 : 1 unzureichend abgegolten worden wäre. Auf die Frage, ob die Überstundenforderung aus einem unzureichenden Zeitausgleich gegenüber der Forderung auf Abgeltung geleisteter Überstunden (schlechthin) ein aliud (und kein Minus) ist und damit eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung (§ 482 ZPO; § 63 Abs 1 ASGG) vorgebracht wurde, kommt es daher nicht an. Ein relevanter Mangel des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.
Die Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.