Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erna W*****, vertreten durch Dr.Gerhard Rothner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei E***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gerald Kopp ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Einwendungen gegen den Anspruch, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 28. Oktober 1992, GZ 3 R 190/92-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15.Juli 1992, GZ 12 Cg 99/92-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Die beklagte Partei führt gegen die Klägerin Exekution durch Versteigerung einer im gemeinschaftlichen Eigentum der Streitteile stehenden Liegenschaft zum Zweck der Auseinandersetzung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, auszusprechen, daß der Anspruch der beklagten Partei auf Versteigerung der gemeinschaftlichen Liegenschaft erloschen oder gehemmt sei, ab.
Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin gegen dieses Urteil des Erstgerichtes erhobenen Berufung nicht Folge.
Die von der Klägerin gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes eingebrachte, am 8.1.1993 zur Post gegebenen Revision ist verspätet.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem Vertreter der Klägerin am 2.12.1992 zugestellt. Die Revisionsfrist von vier Wochen (§ 505 Abs 2 ZPO) endete daher am 30.12.1992, einem Mittwoch, der kein Feiertag war. Dieser Tag fiel zwar in die gemäß § 222 ZPO vom 24.12.1992 bis 6.1.1993 dauernden Gerichtsferien. Da es sich bei der von der Klägerin eingebrachten Klage aber um eine Klage nach § 35 EO handelt und die hiedurch eingeleitete Streitigkeit gemäß § 224 Abs 1 Z 5 EO zu den Ferialsachen gehört, hatten die Gerichtsferien gemäß § 225 Abs 2 ZPO auf den Ablauf der Revisionsfrist keinen Einfluß. Die Revision wurde somit erst nach Ablauf dieser Frist erhoben.
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Da darin auf die verspätete Erhebung der Revision nicht hingewiesen wurde, war sie nicht gemäß § 41 Abs 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig.
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