Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schima als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Peter W*****, vertreten durch den Sachwalter Dr.Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die Antragsgegnerin Anna-Maria S*****, geschiedene W*****, vertreten durch Dr.Peter Pescoller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses des dem Antragsteller zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalts Dr.Karl Eppacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 18.Dezember 1992, GZ 3 b R 179/92-95, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 10.November 1992, GZ 4 F 3/89-92, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der als "außerordentliche Revisionsrekurs" bezeichnete Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Rechtsmittelwerber war der für das vorliegende, durch Abschluß eines - in der Folge auch pflegschaftsbehördlich genehmigten - gerichtlichen Vergleiches vom 17.3.1989 beendete nacheheliche Aufteilungsverfahren bestellte Verfahrenshilfeanwalt des Antragstellers. Nachdem die dem Antragsteller gewährte Verfahrenshilfe mit Beschluß des Erstgerichtes vom 8.2.1990 für erloschen erklärt worden war, stellte der Rechtsmittelwerber am 2.10.1992 den Antrag auf Kostenbestimmung gemäß § 71 ZPO in Höhe einer tarifmäßigen Entlohnung von insgesamt 220.242,80 S. In diesem Betrag waren nicht nur der Anspruch des Rechtsmittelwerbers auf seine Entlohnung als dem Antragsteller im nachehelichen Aufteilungsverfahren beigegebener Rechtsanwalt enthalten, sondern auch Entlohnungsansprüche für die treuhändige Abwicklung des gerichtlichen Vergleiches vom 17.3.1989 und für sein Einschreiten im Zuge einer Reihe von gegen den Antragsteller geführten Exekutionsverfahren.
Das Erstgericht wies den Kostenbestimmungsantrag zurück, soweit er den Entlohnungsanspruch des Rechtsmittelwerbers im nachehelichen Aufteilungsverfahren betraf; der Antrag auf Bestimmung der Kosten der Treuhandabwicklung sowie der Vertretung in den Exekutionsverfahren wurden abgewiesen.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Revisionsrekurs nach § 14 Abs 2 AußStrG jedenfalls unzulässig sei.
Der Revisionsrekurs des dem Antragsteller im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalts ist unzulässig.
Das Rechtsmittel ist entgegen seiner unrichtigen Benennung kein außerordentlicher Revisionsrekurs. Ein solcher liegt nämlich nur dann vor, wenn das Rekursgericht in einem Fall, in welchem der Revisionsrekurs nicht schon nach § 14 Abs 2 AußStrG - auch unter Bedachtnahme auf § 14 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig ist, gemäß § 13 Abs 1 Z 3 AußStrG ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor: Ungeachtet der Frage, ob der Revisionsrekurs auch gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig ist, kommt hier bereits die Rekursbeschränkung des § 14 Abs 2 Z 3 AußStrG zum Tragen, weil zu den Beschlüssen "über die Verfahrenshilfe" auch solche gehören, mit denen über Anträge auf Bestimmung der Kosten des zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalts gemäß § 71 Abs 1 ZPO entschieden worden ist (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 2020). Das Rekursgericht hat somit zutreffend in seinen Beschluß den belehrenden Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG aufgenommen. Bei dieser Sachlage wäre aber der absolut unzulässige Revisionsrekurs gemäß § 16 Abs 1 AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.
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