JudikaturOGH

15Os21/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. März 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.März 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner und Dr.Kuch als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kobler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter S***** wegen §§ 142 Abs. 1, 143 StGB, AZ 16 Vr 2049/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 14.Jänner 1993, 10 Ns 182/92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Walter S***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen Walter S***** ist beim Landesgericht für Strafsachen Graz ein Strafverfahren wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB anhängig. Er steht im Verdacht, am 9. Juli 1992 gemeinsam mit dem derzeit in der Slowakei in Haft angehaltenen Heinrich F***** einen Raubüberfall unter Verwendung einer Waffe auf das Postamt in Stübing begangen zu haben, wobei ein Geldbetrag von mehr als 120.000 S erbeutet wurde.

Über Walter S***** wurde mit Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 12.Juli 1992 die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Fluchtgefahr nach § 180 Abs. 2 Z 1 StPO sowie der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs. 2 Z 3 lit b StPO verhängt.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Graz ausgesprochen, daß die über Walter S***** verhängte Untersuchungshaft bei Fortbestehen des dringenden Tatverdachtes wegen der besonderen Schwierigkeit der Untersuchungen aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr gemäß § 193 Abs. 4 StPO bis zu zehn Monaten dauern darf.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Grundrechtsbeschwerde des Walter S*****, die er (allein) darauf stützt, daß ein dringender Tatverdacht nicht vorliege (vgl auch S 105 d).

Der Beschwerde kommt Berechtigung nicht zu.

Denn der Gerichtshof zweiter Instanz hat den gegen den Beschwerdeführer nach der derzeitigen Aktenlage bestehenden dringenden Tatverdacht zutreffend (schon) auf Grund seines Geständnisses bejaht. Selbst wenn der Beschwerdeführer nunmehr sein vor den Beamten der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark abgelegtes Geständnis widerrufen hat, so ist doch festzuhalten, daß er auch anläßlich des gerichtlichen Ortsaugenscheines am 12.Juli 1992 vor dem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, somit ersichtlich ohne den von ihm behaupteten psychischen Druck durch Gendarmeriebeamte, geständig gewesen ist, wobei seine diesbezüglichen Angaben durch die Aussagen der Beamten des Postamtes Stübing Adolf T***** und Katharina R***** anläßlich des erwähnten Ortsaugenscheines, bei welchem sie den Beschwerdeführer als Täter wiederkannt haben, erhärtet werden. Die endgültige Würdigung aller Verfahrensergebnisse bleibt jedoch dem erkennenden Gericht vorbehalten; vorliegend kommt es allein auf die (gegebene) Verdachtslage an.

Da sohin durch den angefochtenen Beschluß die behauptete Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit nicht unterlaufen ist (§ 2 Abs. 1 iVm § 7 GRBG), war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Demzufolge hatte gemäß § 8 GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der - im übrigen gar nicht verzeichneten - Beschwerdekosten zu entfallen.

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