JudikaturOGH

10ObS25/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Februar 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Prohaska (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Taucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Milorad M*****, vertreten durch Dr.Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherunganstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65-67, wegen Versehrtenrente infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.Oktober 1992, GZ 34 Rs 94, 95/92-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30.März 1992, (richtig 19.Dezember 1991), GZ 13 Cgs 118/91-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Die neuerliche Rüge in der Berufung behaupteter, vom Berufungsgericht aber verneinter angeblicher Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens in der Revision ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen unzulässig (SSV-NF 5/116 uva).

Soweit in der Revision überhaupt eine Rechtsrüge ausgeführt wird, ist sie nicht berechtigt, weil die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes, durch das Berufungsgericht richtig ist. Nach § 184 Abs 3 ASVG besteht der Anspruch auf (eine Versehrten)Rente trotz der Abfindung nur, solange die Folgen des Arbeitsunfalles nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung (§ 183 Abs 1 zweiter Satz leg cit) erfahren. Nach der bezogenen Gesetzesstelle gilt eine Änderung der Verhältnisse nur als wesentlich, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monaten um mindestens 10 vH geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (§§ 203, 210 Abs 1 ASVG) oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (§ 205 Abs 4 leg cit).

Davon kann aber keine Rede sein, weil sich die Folgen des Arbeitsunfalles vom 29.11.1979 nach den Feststellungen nicht geändert haben und die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach wie vor 20 vH beträgt.

Daher war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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