8Nd511/92 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber und Dr.Jelinek als weitere Richter über den Antrag der am 14.2.1976 geborenen mj.Stephanie Breinlinger, des 7.7.1978 geborenen mj.Florian Breinlinger und deren Mutter Elfriede Breinlinger, Handelsfrau, alle wohnhaft in D-7290 Freundestadt, Dietersweiler, Lerchenbergstraße 14, alle vertreten durch Dr.Karl Th. Mayer und Dr.Hans Georg Mayer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, auf Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 28 JN, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag auf Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes nach § 28 JN wird abgewiesen, weil die beiden Minderjährigen nach dem Antragsvorbringen österreichische Staatsbürger sind und im Hinblick darauf, daß sie ebenso wie ihre geschiedenen Eltern keinen Aufenthalt im Inland haben, für die Vornahme der beantragten pflegschaftsgerichtlichen Maßnahmen nach der gesetzlichen Zuständigkeitsregel des § 109 Abs 2 letzter Satz JN iVm § 110 Abs 1 Z 1 JN das Bezirksgericht Innere Stadt Wien das örtlich zuständige Gericht ist, sodaß es einer Ordination nicht bedarf.