6Ob1508/93 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Jörg E*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Kindes, vertreten durch die Mutter Helma E*****, diese vertreten durch Dr.Guido Held, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 17.November 1992, GZ 2 R 458/92-51, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Kindes wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO); überdies als verspätet, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 2.12.1992 zugestellt, der Rekurs aber erst am 30.12.1992 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG überreicht wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des unterhaltspflichtigen Vaters abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).