JudikaturOGH

10ObS283/92 – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Dezember 1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Barbara Hopf (Arbeitgeber) und Anton Prager (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ch***** B***** Student, ***** vertreten durch Dr.Franz Gölles, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeiststraße 2, 1020 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Waisenpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.Juli 1992, GZ 7 Rs 42/92-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Jänner 1992, GZ 33 Cgs 89/91-10 abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Kann eine Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück gemäß § 17 Abs 1 ZustG im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen. Hievon ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Zustellung hinzuweisen (§ 17 Abs 2 ZustG). Gemäß § 17 Abs 3 ZustG ist die Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Im vorliegenden Fall wurde das Urteil des Berufungsgerichtes am 15.9.1992 zugestellt. Beginn der Abholfrist war nach dem Zustellausweis der 15.9.1992. Mit diesem Tag wurde die Revisionsfrist in Lauf gesetzt. Die vierwöchige Frist zur Erhebung des Rechtsmittels (§ 505 Abs 3 ZPO) endete daher am 13.10.1992. Die am 14.10.1992 bei Gericht überreichte Revision ist daher verspätet erhoben und war aus diesem Grund zurückzuweisen.

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