4Ob1085/92 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Siegfried D*****, wider die beklagte Partei Herbert P*****, vertreten durch Dr.Eberhard Molling, und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Widerrufs (Streitwert S 1,000.000,-) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 5.November 1992, GZ 3 R 288/92-4, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat in der Begründung seines Beschlusses zwar den - offenbar auf § 7 RATG gestützten - Antrag des Beklagten erwähnt, dennoch aber - nach Spruch und Begründung ganz zweifelsfrei - von Amts wegen eine Entscheidung nach § 60 Abs 1 JN getroffen. Die vom Beklagten begehrte Entscheidung über die Herabsetzung des Streitwertes nach § 7 RATG - welche entgegen der vom Beklagten in erster Instanz vertretenen Meinung (S.8) zu keiner Änderung in der Gerichtszuständigkeit führt - steht noch aus.