8Ob1624/92 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Claudia K*****, Angestellte, 1160 Wien, , vertreten durch Dr.Maria-Christina Engelhardt, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Rudolf K*****, Angestellter, 1160 Wien, , vertreten durch Dr.Helmut Buchgraber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung infolge außerordentlichen Rekurses des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 30. Juni 1992, GZ 47 R 3042, 3043/92-15, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die von der klagenden und gefährdeten Partei vor einer Mitteilung gemäß § 507 Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen, weil die außerordentliche Revision des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei bereits mit Beschluß vom 31.8.1992 zurückgewiesen wurde.