13Os116/92 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.November 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Kuch, Dr.Massauer und Dr.Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Munsel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erich G***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes Sch***** als Subsidiarankläger gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 7.September 1992, GZ 36 Vr 1.415/91-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erich G***** von der vom Finanzamt Sch***** als Finanzstrafbehörde I.Instanz (§ 200 FinStrG) gemäß dem § 48 Z 3 StPO aufrecht erhaltenen (Subsidiar )Anklage wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit a FinStrG gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Der (modifizierte) Anklagevorwurf lautete, Erich G***** habe in Uderns vorsätzlich nachangeführte Abgabenverkürzungen bewirkt, und zwar:
1. in der Zeit von 1979 bis 1983 durch Verschweigen seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen, sohin unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung an Einkommensteuer in der Höhe von 1,038.071 S;
2. in der Zeit von 1981 bis 1986 als verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer des Gastgewerbebetriebes der Anna G***** durch Unterlassen der vorgeschriebenen Aufzeichnungen für die Umsatz- und Gewinnermittlung fortgesetzt eine Verkürzung von Umsatz-,
Gewerbe- und Getränkesteuer in der Höhe von 884.078 S;
3. im Oktober 1988 als verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer des Gastgewerbebetriebes der Anna G***** durch zu frühes und unberechtigtes Geltendmachen von Vorsteuerbeträgen wissentlich eine Verkürzung der Umsatzsteuer in der Höhe von 609.247
S.
Der Freispruch erfolgte deshalb, weil das Erstgericht auf Grund des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen Dr.Heinz P***** nicht ausschließen konnte, daß Erich G***** zu den in Betracht kommenden Tatzeitpunkten innerhalb des Deliktszeitraumes von 1979 bis Oktober 1988 zurechnungsunfähig war (§ 7 Abs. 1 FinStrG).
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpft das als Subsidiarankläger einschreitende Finanzamt Sch***** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grund der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO.
Der Vertreter des Finanzamtes hatte in der Hauptverhandlung zum Beweise der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten die Einholung von zwei Untersuchungsbefunden der Bezirkshauptmannschaft Sch***** (Gesundheitsabteilung) aus den Jahren 1985 und 1988 sowie die zeugenschaftliche Vernehmung des Karsten K***** (eines Angestellten des Angeklagten) beantragt, der bestätigen hätte sollen, daß der Angeklagte beim Abschluß von Mietverträgen (betreffend Eigentumswohnungen der Ehegattin des Angeklagten in Innsbruck) intensiv mitgearbeitet habe (S 226).
Das Erstgericht wies diese Anträge mit der - im Urteil nachgeholten - Begründung ab, daß eine amtsärztliche Beurteilung schon ihrer Natur nach nicht jene Qualifikation aufweisen könne, die zur Erschütterung des Gutachtens eines Fachexperten vorauszusetzen sei und hinsichtlich der (in ON 35 vorgelegten) Mietverträge ausgeführt, daß es sich um einfache Schimmelverträge handle, deren Handhabung einen besonderen intellektuellen Aufwand nicht erfordere (US 13/14).
Die dagegen erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet.
Den zutreffenden Argumenten des erstinstanzlichen Zwischenerkenntnisses ist noch hinzuzufügen, daß der Sachverständige Dr.P***** während des Deliktszeitraumes durchaus Phasen annimmt, in welchen die beim Angeklagten festgestellte seelische Störung jeweils noch nicht ein solches Ausmaß erreicht hatte, das ihn zu einsichtsgemäßem Handeln unfähig gemacht hätte. Die Schwierigkeit der Fragestellung lag im vorliegenden Fall nicht so sehr in der Beurteilung des Grades der seelischen Störung, sondern in deren zeitlicher Zuordnung zu einem bestimmten Tatverhalten (US 15/16 iVm S 167). Darüber hätten aber die beantragten Beweise keinesfalls verläßlich Aufschluß geben können.
Soweit die Finanzstrafbehörde als Subsidiaranklägerin aber daran Kritik übt, daß sich das Erstgericht nicht ausreichend mit den Vorgutachten aus 1982 und 1986 (erliegend in ON 35) auseinandergesetzt habe, ist ihr zu erwidern, daß der Sachverständige - der ja selbst Verfasser dieser früheren Gutachten war - diese in seiner nunmehrigen Expertise mitberücksichtigt hat (S 163, 224 unten). Insoweit wird vom Finanzamt weder ein Verfahrensmangel noch - der Sache nach - ein Begründungsmangel dargetan, vielmehr in unzulässiger Weise lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft. Gleiches gilt für die Hinweise auf ein Lebensmittelstrafverfahren, in dem die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten überhaupt nicht aufgeworfen worden ist, und auf die Stellung eines unrichtigen Jahresausgleichsantrages, wozu der Sachverständige übrigens ohnedies Stellung genommen hat (S 225).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).