10ObS227/92 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Köck (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Kurt Retzer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Stevan O*****, vertreten durch Dr.Renate Schindler, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Landesstelle Wien), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.April 1992, GZ 34 Rs 164/91-85, womit infolge Berufung der klagenden und beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7. November 1988, GZ 23 Cgs 1589/87-41, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 leg.cit.).
Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.
Mit dem in diesem Verfahren bekämpften Bescheid vom 27.1.1986 entschied die beklagte Partei über den am 23.4.1985 gestellten Antrag des Klägers auf Zuerkennung einer Invaliditätspension (insb St 139, 186 bis 195 des Pensionsaktes). Die beklagte Partei hatte sich nämlich zu 1 C 60/85 des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Vorarlberg verpflichtet, die dort vom Kläger eingebrachte Klage als Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension mit Antragstag 23.4.1985 anzunehmen, worauf der Kläger die Klage zurückzog. Der Antrag des Klägers vom 12.5.1975 war dagegen Gegenstand des Verfahrens 10 C 105/80 des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien (früher 1 C 77/75 des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Vorarlberg). Der später von der beklagten Partei unter Anwendung des § 101 ASVG erlassene Bescheid vom 28.4.1988, womit dem Kläger die Invaliditätspension bereits ab 1.1.1985 zuerkannt wurde ist wiederum Gegenstand des Verfahrens 23 Cgs 145/89 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien.
Im vorliegenden Verfahren ist daher nur der Anspruch des Klägers auf Grund des Antrages vom 23.4.1985 zu prüfen.
Nach § 86 Abs. 3 ASVG (in der nach Art VI Abs. 6 der 41.ASVGNov BGBl 1986/111 hier noch anzuwendenden Fassung vor dieser Novelle) fielen ua Invaliditätspensionen mit dem Stichtag an.
Stichtag für die Feststellung, ob ... eine Leistung gebührt, ist nach § 223 Abs. 2 ASVG der Eintritt des Versicherungsfalles, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste. Wird jedoch der Antrag ua auf die Invaliditätspension erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt, so ist Stichtag für diese Feststellung der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Zeitpunkt der Antragstellung folgende Monatserste.
Im vorliegenden Fall war der Versicherungsfall unbestrittenermaßen jedenfalls bereits am 1.1.1985 eingetreten.
Deshalb konnte die am 23.4.1985 beantragte Invaliditätspension frühestens mit Stichtag 1.5.1985 anfallen.
Schon deshalb wurde der auf einer vor dem 1.1.1985 anfallende Invaliditätspension gerichtete Teil des Klagebegehrens im vorliegenden Verfahren zutreffend als unbegründet abgewiesen.
Nur nebenbei sei erwähnt, daß die Behauptung des Klägers, der Versicherungsfall der Invalidität wäre die Folge eines Arbeitsunfalles (vom 27.2.1975) nach den im angeschlossenen Akt 1 C 31/76 des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Vorarlberg in Bregenz erliegenden rechtskräftigen Urteilen des genannten Schiedsgerichtes vom 20.9.1976 und des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 5.5.1977, 20 R 65/77, sehr unwahrscheinlich ist.
Da ein anderer Sachverhalt, der das Entfallen der Wartezeit nach § 235 Abs. 3 ASVG bewirken könnte, nicht behauptet wurde, wäre der Anspruch auf die begehrte Invaliditätspension nach § 235 Abs. 1 ASVG idF vor der 40.ASVGNov an allgemeine Voraussetzungen geknüpft, die der Kläger nicht erfüllte.
Er gehört daher höchstwahrscheinlich zu den Personen, die erst aufgrund der Bestimmungen der §§ 235 und 236 ASVG idF des Art II Z 3 und 4 der 40.ASVGNov Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG erhielten. In diesem Fall würde ihm die Invaliditätspension nach Art IV Abs. 5 dieser Novelle unabhängig von einer früheren Antragstellung ab 1.1.1985 gebühren. Darüber wurde mit Bescheid der beklagten Partei vom 28.4.1988 erkannt und ist diesbezüglich das Verfahren 23 Cgs 145/89 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien anhängig.
Soweit sich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes auf die Abweisung des auf eine höhere Invaliditätspension ab 1.1.1985 gerichteten Teiles des Klagebegehrens bezieht, entspricht sie der Rechtsprechung des erkennenden Senates (9.10.1990 10 Ob S 137/90 in 23 Cgs 145/89 des Erstgerichtes; SSV-NV 4/152) und ist richtig (§ 48 ASGG).
Von einer für den Kläger unerträglichen "Entscheidungsverweigerung" kann schon deshalb keine Rede sein, weil nunmehr das nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Verfahrens unterbrochene Verfahren 23 Cgs 145/89 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien, in dem ebenfalls eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.1.1985 begehrt wird, fortgesetzt werden kann.
Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG.