8Ob1658/92 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. U***** K*****, und 2. B***** K*****, beide vertreten durch Mag.DDr.Paul Hopmeier, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. A*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, 2. Dr.R***** L*****, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien Dr.K***** P*****, vertreten durch Dr.Hans Schönherr, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 72.419 sA und S 3.806,60 sA infolge der außerordentlichen Revisionen der klagenden Parteien (Revisionsinteresse S 76.225,60 sA) und der erstbeklagten Partei (Revisionsinteresse S 72.419 sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19.Mai 1992, GZ 11 R 58/92-61, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentlichen Revisionen der klagenden Parteien und der erstbeklagten Partei werden gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil
I. 1) die Verjährungsfrage, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, in Übereinstimmung mit der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst wurde (MGA ABGB33 § 1489/38, 45 mwN);
2) die Verjährungseinrede des Nebenintervenienten gemäß § 19 Abs 1 ZPO auch für den Zweitbeklagten wirksam wurde;
II. 1) die Kläger die Liegenschaft auf Grund des Vorvertrages nicht titellos benützten;
2) der Oberste Gerichtshof bereits im ersten Rechtsgang bindend ausgesprochen hat, daß den Klägern die Zinsen aus dem Bausparkassendarlehen bis zum Abschluß des Kaufvertrages zustehen; auf die ausführliche Begründung dieser Entscheidung (8 Ob 536/89 S. 9 ff) wird verwiesen.
Der Antrag des Nebenintervenienten auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO zurückgewiesen.