JudikaturOGH

3Ob1601/92 – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Oktober 1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm D*****, vertreten durch Dr.Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Erika D*****, vertreten durch Dr.Alexander Grohmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 62.217,71 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 27.Mai 1992, GZ 41 R 215/92-34, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs hat das Rekursgericht den Einwand der mangelnden Fälligkeit der Betriebskosten zwar als ausreichend konkret erhoben, ihn aber nicht als berechtigt angesehen, weil die Betriebskosten gemäß § 21 Abs 3 MRG abgerechnet worden seien. Der Hinweis auf die Entscheidung MietSlg 40.520 ist daher nicht zielführend. Aus der Begründung des erstrichterlichen Beschlusses ergibt sich insgesamt, daß das Erstgericht als erwiesen annahm die Betriebskosten seien entsprechend den vom Kläger vorgelegten Urkunden abgerechnet worden. Da die Beklagte im Verfahren erster Instanz die Richtigkeit der Abrechnung nicht bestritt und in ihrem Rekurs und auch im Revisionsrekurs zur Frage, ob die Abrechnung formgerecht war, nichts vorbrachte, besteht kein Anlaß, hiezu Stellung zu nehmen.

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