2Ob569/92 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadtwerke I*****, Unternehmen der Stadtgemeinde I*****, vertreten durch Dr.Albert Tachezy, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Elektrowerkstätte Dipl.Ing.Heinz Z*****, vertreten durch Dr.Christian Beurle, Dr.Hans Oberndorfer, Dr.Ludwig Beurle, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 515.397,90 sA, infolge Revisionsrekurses des Sachverständigen Dipl.Ing.Hermann W*****, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 27.Mai 1992, GZ 4 R 111/92-88, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.März 1992, GZ 17 Cg 285/87-83, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 5 ZPO ist der Revisionsrekurs über die Gebühren der Sachverständigen jedenfalls unzulässig. Dies hat auch das Rekursgericht als Rechtsmittelgericht (siehe EvBl 1988/56 ua) in seinem den erstgerichtlichen Beschluß teilweise abändernden Beschluß über die Gebühren des Sachverständigen Dipl.Ing.Hermann W***** ausgesprochen. Sein dennoch gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, auf § 41 Abs 1 GebAG gestützter Revisionsrekurs war daher gemäß der oben angeführten Gesetzesstelle als unzulässig zurückzuweisen.