JudikaturOGH

15Os81/92-5 – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. Juli 1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Juli 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Lachner, Dr.Kuch und Dr.Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Liener als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Gerhard F***** und andere wegen § 302 Abs.1 StGB, AZ 23 c Vr 6791/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde der Maria H***** , des Franz S***** und der Marianne H***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien vom 16.Jänner und 8.Mai 1992, jeweils AZ 24 Ns 933/91 (= ON 91 und ON 99 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

Die (als "Einspruch" bezeichnete) Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem erstbezeichneten Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien dem von Maria H*****, Franz S***** und Marianne H***** gestellten Ablehnungsantrag betreffend die Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien nicht Folge gegeben. Die von den Genannten dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 2. April 1992, GZ 15 Os 36/92-5, als unzulässig zurückgewiesen, weil gemäß § 74 Abs.3 erster Satz StPO gegen Entscheidungen, mit welchen über die Zulässigkeit der Ablehnung einer Gerichtsperson erkannt wird, kein Rechtsmittel zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Das nunmehrige Rechtsmittel der Genannten richtet sich ersichtlich

(neuerlich) gegen den eingangs bezeichneten Beschluß des

Oberlandesgerichtes, der in der Folge mit Beschluß vom 8.Mai 1992, AZ

24 Ns 933/91 (= ON 99 des Vr-Aktes), gemäß § 270 Abs.4 StPO dahin

berichtigt wurde, daß es in der Begründung im vorletzten Absatz der

Seite 2 erster Satz, anstatt ".... Richter des Oberlandesgerichtes

Wien ...." richtig "... Richter des Landesgerichtes für Strafsachen

Wien ..." zu lauten hat.

Die von den Genannten erhobene Beschwerde mußte (abermals) zurückgewiesen werden, weil der Oberste Gerichtshof - gegen dessen Entscheidungen als oberste Instanz in Zivil- und in Strafsachen gemäß Art. 92 Abs.1 B-VG ein Rechtsmittel nicht zulässig ist - nur in jenen Fällen über Beschwerden zu entscheiden hat, in denen das Gesetz dies ausdrücklich für zulässig erklärt.

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