JudikaturOGH

14Os90/92-4 – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Juni 1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Juni 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Liener als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Werner B***** wegen § 146 StGB, AZ 4 Vr 463/92 des Landesgerichtes Klagenfurt, über die Beschwerde der Privatbeteiligten Ilse H***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 7.Mai 1992, GZ 9 Bs 192/92-2 (= ON 9 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluß vom 31.März 1992, GZ 4 Vr 463/92-5, hat die Ratskammer des Landesgerichtes Klagenfurt den von der Privatbeteiligten Ilse H***** gegen Werner B***** und eine Reihe weiterer Personen wegen § 146 StGB und anderer Delikte gestellte Subsidiarantrag abgewiesen.

Die von der Genannten dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 7.Mai 1992, GZ 9 Bs 192/92-2, als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Auch die nunmehr an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde der Subsidiarantragstellerin war zurückzuweisen, weil dem Privatbeteiligten gemäß § 49 Abs. 2 Z 2 StPO gegen die Beschlüsse der Ratskammer - außer dem (hier nicht aktuellen) Fall der Beschwerde gegen die Einstellung der Voruntersuchung - kein Rechtsmittel offen steht, gegen Entscheidungen der Ratskammer ein weiterer Rechtszug - an den Gerichtshof zweiter Instanz (Oberlandesgericht) - nur in den vom Gesetz für zulässig erklärten Fällen (§ 114 StPO) in Betracht kommt, und zudem gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe zweiter Instanz als Beschwerdegericht in Strafsachen - wie vorliegend - ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof im Gesetz nicht vorgesehen ist.

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